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Corona Sofort- und Überbrückungshilfen: Strafrechtliche ... / 2.1 Bundeshilfen

Raik Brete
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Bereits Ende März 2020 wurde durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Beihilferegelung vom 26.3.2020 unter dem Titel "Soforthilfen - Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" geschaffen, sog. Corona-Soforthilfe. Gesetzlich verankert wurde dies im Ersten Nachtragshaushaltsgesetz vom 27.3.2020.[1]

In Umsetzung dieser Beihilferegelung haben Bund und Länder am 29.3.2020 die Verwaltungsvereinbarung "Soforthilfen - Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 für Solo-Selbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte "unterschrieben. Gemäß der Verwaltungsvereinbarung ist geregelt, welches Unternehmen wo einen Antrag stellen kann und welche Nachweise dafür erforderlich sind. Die jeweiligen Landesministerien haben dazu eigene Verwaltungsanweisungen zur Umsetzung erlassen.[2]

Die Antragsfrist für die Soforthilfe ist am 31.5.2020 abgelaufen.

Nach Auslaufen der Soforthilfe wurde durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz vom 14.7.2020[3] ein weiteres Hilfeprogramm auf den Weg gebracht, die sog. Corona-Überbrückungshilfe I[4]. Der Förderzeitraum umfasst die Monate Juni bis August 2020.

Mit Beschluss des Koalitionsausschusses vom 25.8.2020 wurde das Überbrückungshilfeprogramm verlängert, und zwar für den Förderzeitraum September bis Dezember 2020, Corona-Überbrückungshilfe II[5].

Mittlerweile wurde eine Corona-Überbrückungshilfe III auf den Weg gebracht, die den Zeitraum Januar bis Juni 2021 umfasst.[6]

Eine Übersicht über die für die Soforthilfe sowie auch die Überbrückungshilfen zuständigen Stellen findet sich auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.[7]

[1] BGBl 2020 I S. 566; s. dazu Jahn, NWB 2020 S. 1342 ff.
[2] Z. B. BayMBl. Nr. 175 v. 3.4.2020, S. 1 ff.
[3] BGBl 2020 I S. 1669.
[4] S. Jahn, NWB 2020 S. 2174 ff. und S. 2370 ff.
[5] S. Jahn, NWB 2020 S. 3335 f.
[6] https:...

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