Primär im Fokus der Ermittlungen steht der Tatbestand des Subventionsbetruges. Dies gilt für alle Hilfen, die im vorherigen Abschnitt angesprochen wurden, egal ob es sich um eine Bundes-, Landes- oder Gemeindehilfe handelt.
Ob die Voraussetzungen eines Subventionsbetrugs tatsächlich vorliegen, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.
3.1 Antrag
Für die Bewilligung der Soforthilfe bzw. des Überbrückungsgeldes ist ein Antrag erforderlich, der jeweils von der Bewilligungsstelle (Landesbanken) überwiegend in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird und auch auf elektronischem Weg auszufüllen und einzureichen ist. Zwar unterscheiden sich die Anträge im Detail. Gemeinsam ist den Anträgen jedoch, dass auf eine mögliche Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs nach § 264 StGB hingewiesen wird. Auch das vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Musterformular enthält einen solchen Hinweis auf § 264 StGB.
Hinweis der Niedersachsen NBank
"Mir ist bekannt, dass alle in diesem Antrag (inkl. dieser Erklärungen) anzugebenden Tatsachen subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist."
Damit stellt sich die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs in Betracht kommt.
Dazu kann zunächst festgehalten werden, dass es sich beim Subventionsbetrug im Gegensatz zum "normalen Betrug" nach § 263 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, das weder eine Täuschung noch einen darauf basierenden Irrtum voraussetzt. Es kommt für eine Strafbarkeit also nicht darauf an, ob eine konkrete Gefahr durch Auszahlung einer Beihilfe tatsächlich verwirklicht wurde. Gleichwohl ist die praktische Anwendung nach den bisherigen Erfahrungen und Äußerungen in der Literatur alles andere als klar und eindeutig.
Veröffentlichte Rechtsprechungsentscheidungen existieren bisher soweit ersichtlich noch nicht, anhand derer eine Orientierung möglich wäre. Einzig vom Amtsgericht Magdeburg gibt es eine Pressemitteilung vom 16.11.2020 zu einem Verfahren wegen Subventionsbetrug, das aber wegen geringer Schuld nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Der Angeklagte habe eine laufende Pfändung im Antragsvordruck der Investitionsbank Sachsen-Anhalt zur Soforthilfe nicht angegeben. Dies sei ein erheblicher Grund, welcher der Gewährung von Soforthilfe entgegenstünde. Der Antragsvordruck enthalte darauf aber, so das Amtsgericht, keinen Hinweis und der bloße Verweis auf § 3 SubvG sei nicht transparent genug.
Der Fall zeigt deutlich die Schwierigkeiten, vor denen die antragstellenden Unternehmen und Steuerberater in der Praxis stehen und auf die nachfolgend vertieft eingegangen wird.
3.2 Unrichtige oder unvollständige Angaben
Da es sich beim Subventionsbetrug wie angesprochen um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, reicht es für eine Strafbarkeit bereits aus, wenn gem. § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB vom Antragsteller = Unternehmer oder Steuerberater gegenüber dem Subventionsgeber unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden, die für ihn oder einen anderen vorteilhaft sind. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob der Antrag vom Subventionsgeber überhaupt zur Kenntnis genommen wird, sondern lediglich darauf, dass überhaupt ein Antrag gestellt wird.
Aus diesem Grund ist die Strafbarkeitsschwelle für Mandant und Steuerberater zunächst sehr niedrig, da bereits die bloße Antragstellung ausreicht. Allerdings muss es sich bei den Angaben zusätzlich um sog. subventionserhebliche Tatsachen handeln, worauf sogleich noch näher eingegangen wird.
Keine ungeprüften Angaben
Der Steuerberater sollte keinesfalls Angaben des Mandanten ungeprüft übernehmen bzw. auf bloßen Zuruf auf die Richtigkeit vertrauen. Auch sollte ein Antrag niemals ohne vorherige schriftliche Freigabe des Mandanten gestellt werden.
3.3 Zweckwidrige Verwendung
Neben dem Tatbestand der unrichtigen oder unvollständigen Angaben kann auch eine Strafbarkeit wegen zweckwidriger Verwendung nach § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht kommen.
Zweckwidrigkeit i. S. des Gesetzes liegt vor, wenn die erhaltenen Hilfen nicht ausschließlich zur Beseitigung eines betrieblichen Liquiditätsengpasses verwendet werden. Ausdrücklich ausgeschlossen ist nämlich die Verwendung für private Lebenshaltungskosten. Dies war anfangs anhand der "häufig gestellten Fragen" auf den Internetseiten der Ministerien und Landesbanken noch nicht unbedingt klar. Spätestens jedoch seit der Veröffentlichung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft am 1.4.2020 ist diese Frage geklärt. Hier heißt es ausdrücklich, dass die Soforthilfe private Lebenshaltungskosten nicht abdeckt.
Nachweis der privaten Verwendung
Für die Praxis stellt sich die Frage, inwieweit die ...