Der Steuerberater steht im Zusammenhang mit den verschiedenen Corona-Hilfen ungewollt, aber unweigerlich im Fokus (auch) des Strafrechts, da Anträge auf Überbrückungshilfe unmittelbar durch ihn und nicht vom Mandanten gestellt werden müssen.
Grundsätzlich kann sich der Steuerberater zunächst auf sog. berufstypisches neutrales Verhalten berufen, dass nicht strafbar ist, wenn er den Angaben seines Mandanten vertrauen durfte.
Dies gilt dann nicht (mehr), wenn die Angaben des Mandanten erkennbar falsch oder nicht plausibel sind.
Beratungsauftrag und Unterlagen
Ob Angaben des Mandanten falsch oder jedenfalls unplausibel sind, lässt sich nicht pauschal sagen, sondern hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Allein aus Gründen der Beweisvorsorge gilt auch hier, dass schriftlich dokumentiert werden sollte, was überhaupt Gegenstand des Beratungsauftrages ist und welche Unterlagen oder Informationen im Rahmen der Antragstellung mit dem Mandanten besprochen wurden.
Für die Strafbarkeit des Steuerberaters ist im Übrigen danach zu unterscheiden, ob es sich um einen Antrag für die Soforthilfe oder Überbrückungshilfe handelt.
Soforthilfe
Antragsteller für die Soforthilfe sind bzw. waren in vielen Fällen die Mandanten bzw. Unternehmer selbst. War danach der Steuerberater in den Vorgang der Antragstellung also nicht eingebunden, scheidet er als Täter oder Teilnehmer eines Subventionsbetruges aus.
Vielfach erfolgte die Antragstellung jedoch unter Mitwirkung des Steuerberaters. Zur Antragstellung mussten nämlich u.a. Angaben zu den Sach- und Finanzaufwendungen wie gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen usw. gemacht werden. Diese Angaben lassen sich der laufenden Buchführung entnehmen, die vom Steuerberater erstellt wurde. Aus diesem Grund kann auch der Steuerberater als Täter in Betracht kommen, denn für den Subventionsbetrug ist es ausreichend, dass für einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden, die für einen anderen vorteilhaft sind, so § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Unklare und geänderte Voraussetzungen
Zugunsten (auch) des Steuerberaters ist zu berücksichtigen, dass die genauen Voraussetzungen für die Gewährung der Soforthilfe zunächst vielfach unklar waren und diese auch mehrfach auf den Internetseiten der subventionsgebenden Stellen geändert wurden. Wirklich verlässliche Aussagen ließen sich gerade zu Anfang der Pandemie kaum treffen. Aus diesem Grund dürfte sich der erforderliche Eventualvorsatz in den allermeisten Fällen kaum oder nur schwer beweisen lassen, so dass ein Subventionsbetrug nach § 264 Abs. 1 StGB in Bezug auf den Steuerberater regelmäßig ausscheiden dürfte. Hingegen ist eine leichtfertige Begehungsweise i. S. d. § 264 Abs. 5 StGB immer im Auge zu behalten, und sei es nur im Wege der Beihilfe.
Überbrückungshilfe
Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe ist nicht mehr durch den Mandanten selbst, sondern nur noch durch den Steuerberater vorzunehmen. Aus diesem Grund kommt auch der Steuerberater unmittelbar als Täter eines Subventionsbetruges in Betracht.
Allerdings gelten auch dazu die vorherigen Ausführungen: die Angaben, die im Antrag zu machen sind, muss der Mandant liefern, insbesondere was die Prognose betrifft. Sind die Angaben nicht augenscheinlich unzutreffend, darf sich der Steuerberater darauf verlassen.