6.1 Strafbefreiung
Zunächst bietet der Subventionsparagraf selbst eine Strafbefreiungsmöglichkeit. So enthält § 264 Abs. 6 StGB einen Strafaufhebungsgrund, wonach derjenige nicht bestraft wird, der
- freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die Subvention gewährt wird,
- der sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern, wenn die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt wird.
Für beide Tatbestandsvarianten gilt, dass nach erfolgter Auszahlung die Strafaufhebungsgründe nicht mehr greifen. Selbst wenn also freiwillig eine nachträgliche vollständige Rückzahlung erfolgt, bleibt es bei der Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug.
Für die Fälle der Soforthilfe dürften die Strafaufhebungsgründe deshalb kaum eine Rolle spielen, denn die Gelder wurden (von Ausnahmen abgesehen) überwiegend zügig ausbezahlt.
Für die Überbrückungshilfe sind dagegen für den aktuellen Förderzeitraum bis Dezember 2020 viele Anträge noch in der Bearbeitung und noch keine Auszahlungen erfolgt. Aus diesem Grund sollte in entsprechenden Fällen über eine Korrektur oder Antragsrücknahme nachgedacht werden, um (noch) Straffreiheit zu erlangen.
6.2 Straffreiheit aus anderen Gründen?
Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO oder tätige Reue nach §§ 314a, 320 StGB kommen vorliegend nicht in Betracht. Ebenso wird ein Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB keine praktische Relevanz haben, denn der Subventionsbetrug ist wie angesprochen bereits mit Zugang des Antrags verwirklicht (die Versuchsstrafbarkeit gilt nur für die Begehungsvariante des § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB – zweckwidrige Verwendung).
Auch wenn die Möglichkeiten aus den dargestellten Gründen sehr begrenzt sind, eine Strafbarkeit zu vermeiden, falls der Antrag mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben einmal gestellt und die Hilfen ausgezahlt sind, sollte gleichwohl immer über eine freiwillige Rückzahlung nachgedacht werden. Die Rückzahlung dient nämlich der Schadenswiedergutmachung. Geschieht das dann auch noch freiwillig, ist das strafmildernd zu berücksichtigen.
Bessere Erkenntnis im Nachhinein
Es dürfte sich in vielen Fällen gerade im Hinblick auf die angesprochene Prognoseentscheidung im Rahmen der Antragstellung argumentieren lassen, dass erst nach Antragstellung und Auszahlung bessere Erkenntnisse vorlagen. Dies kann, die Beweisbarkeit unterstellt, dann doch zur Straffreiheit führen, weil es am Eventualvorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit für die leichtfertige Begehungsweise fehlt.
Für den Steuerberater ergibt sich allerdings eine zusätzliche Problematik dadurch, dass er dem Mandanten gegenüber an das Mandatsgeheimnis gebunden und verpflichtet ist, den Weisungen des Mandanten Folge zu leisten. Dies gilt auch für den Fall der Offenlegung von Straftaten und löst u. a. eine Schadenersatzpflicht aus. Insofern befindet sich der Steuerberater zugegeben in einem Dilemma, zumal in den hier interessierenden Fällen der Corona-Hilfen davon auszugehen ist, dass der Mandant nicht mehr rückzahlungsfähig ist. Insoweit hilft es auch nicht, das Mandat niederzulegen, denn das Mandatsgeheimnis gilt natürlich auch nach Mandatsende weiter!
Abstimmung mit dem Mandanten erforderlich
Ohne Rücksprache und Abstimmung mit dem Mandanten darf auf keinen Fall eine Antragskorrektur vorgenommen werden. Auch darf der Steuerberater keine Rückfragen von Subventionsgebern beantworten, wenn er dies nicht vorher abgestimmt hat.