2.1 Wie hoch liegt die Förderung?
Die zweite Phase der Corona-Überbrückungshilfe kann für maximal vier Monate (September, Oktober, November und Dezember 2020) beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr.
Die Überbrückungshilfe (2. Phase) erstattet einen Anteil in Höhe von
- 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
- 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch >= 50 Prozent und <=70 Prozent
- 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch >= 30 Prozent und <= 50 Prozent
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. September 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. Andere Corona-bedingte Hilfsprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen mit gleichem Förderzweck im gleichen Bezugszeitraum werden angerechnet (vgl. 4.7). Zu beachten sind darüber hinaus die beihilferechtlichen Voraussetzungen der "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" (vgl. 4.16).
Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe (2. Phase) für den jeweiligen Fördermonat.
Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.
2.2 Welche Bedeutung hat die Anzahl der Beschäftigten für die Antragsberechtigung und die Ermittlung der Zuschusshöhe?
Ein Unternehmen ist nur dann antragsberechtigt, wenn es zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten hatte (unabhängig von der Stundenanzahl). Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe gelten in diesem Sinne als Unternehmen mit einem Beschäftigten, wenn die selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird (vgl. 1.1). Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.
Ein Unternehmen ist nicht antragsberechtigt, wenn es allein oder im Verbund die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllt (vgl. 1.1). Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmen in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt: a) mehr als 43 Millionen Euro Bilanzsumme, b) mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse oder c) mehr als 249 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt.
Die Anzahl der Beschäftigten ist bei der 2. Phase der Überbrückungshilfe (Förderzeitraum September-Dezember 2020) ohne Bedeutung für den maximalen Erstattungsbetrag. Anders als bei der 1. Phase der Überbrückungshilfe (Förderzeitraum Juni-August 2020) gibt es keine Maximalbeträge für Unternehmen mit bis zu fünf bzw. zehn Beschäftigten. Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten ist eine maximale Förderung von bis zu 50.000 Euro pro Monat möglich.
Im Rahmen der Antragstellung ist durch den prüfenden Dritten zu prüfen, ob das antragstellende Unternehmen zumindest einen Beschäftigten zum Stichtag hatte. Die hierüber hinausgehende Anzahl der Beschäftigten wird ausschließlich zu statistischen Zwecken abgefragt, u. a. um eine spätere Evaluierung des Förderprogramms zu ermöglichen. Die entsprechenden Angaben (vgl. 2.3) können durch den prüfenden Dritten aus Unternehmensangaben übernommen werden und müssen nicht gesondert überprüft werden. Dies gilt auch für das Beschäftigtenkriterium für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds.
2.3 Wie ist die Anzahl der Beschäftigten zu ermitteln?
Als Beschäftigtenzahl soll die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt werden. Die Anzahl der Beschäftigten eines Unternehmens oder eines Freiberuflers soll auf der Basis von Vollzeitäquivalenten ermittelt werden (Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche). Bei der Bestimmung der Vollzeitäquivalente sollten folgende Faktoren berücksichtigt werden:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
- Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
- Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.
- Ehrenamtliche werden nicht berücksichtigt (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten).
- Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden.
- Die Inhaberin / der Inhaber ist kein/e Beschäftigte/r (Ausnahme: Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die sozialversicherungsrechtlich als angestellt eingestuft werden).
Wenn die Beschäftigung im Unternehmen saisonal oder projektbezogen stark schwankt, kann die Beschäftigtenzahl alternativ ermittelt werden als:
a) der Jahresdurchschnitt der Beschäftigten in 2019
oder
b) Beschäftigte im jeweili...