Die Kosten für den prüfenden Dritten müssen vom Antragsteller selbst getragen werden und zwar für beide Phasen (Antragstellung und spätere Überprüfung). Sie sind aber im Rahmen der Überbrückungshilfe grundsätzlich (anteilig) wie andere förderfähige Fixkosten erstattungsfähig (vgl. 2.1 und 2.4). Sofern der prüfende Dritte im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Rechnung gelegt hat, sind die Kosten zu schätzen.
Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht). Der Anteil der Erstattung entspricht dem Erstattungssatz der Corona-Überbrückungshilfe im entsprechenden Fördermonat. Die restlichen Kosten sind selbst zu tragen. Der Antragsteller hat in Vorleistung zu gehen
. Wird der Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe abgelehnt oder negativ beschieden, erhält der Antragsteller entsprechend auch keine Erstattung der Kosten für den prüfenden Dritten.
Kommt es im Rahmen der Schlussabrechnung zu einer Rückforderung (etwa weil sich herausstellt, dass der tatsächliche Umsatzrückgang geringer war als der prognostizierte Umsatzrückgang), fällt die Erstattung der Kosten für den prüfenden Dritten entsprechend geringer aus (z. B. Erstattung von 60 Prozent statt 90 Prozent der Kosten, wenn der tatsächliche Umsatzrückgang zwischen 50 Prozent und 70 Prozent lag, der prognostizierte Umsatzrückgang jedoch mehr als 70 Prozent betrug).
Antragsteller, die aufgrund von geringeren Umsatzeinbrüchen im Förderzeitraum (September bis Dezember 2020), als prognostiziert, die volle Überbrückungshilfe zurückzahlen müssen, erhalten dennoch einen Zuschuss in Höhe von 40 Prozent der durch den prüfenden Dritten in Rechnung gestellten Antragskosten.
Wenn die vom prüfenden Dritten geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten zu den in vergleichbaren Fällen üblicherweise geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten in einem eklatanten Missverhältnis stehen, hat die zuständige Bewilligungsstelle die Gründe für die geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten, ggf. in Rücksprache mit dem prüfenden Dritten, zu ermitteln. Lassen sich die Gründe für unverhältnismäßig hohe Antrags- und Beratungskosten nicht hinreichend aufklären, ist die Bewilligungsstelle angehalten, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Erstattung von Antrags- und Beratungskosten nur entsprechend des üblichen Maßes dieser Kosten teilzubewilligen. Entsprechende Fälle teilt die Bewilligungsstelle dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie der zuständigen Kammer zur etwaigen Überprüfung einer Verletzung von Berufspflichten mit.