Ausschlaggebend ist jeweils die Struktur des Unternehmens am 1. März 2020. Die Berücksichtigung von Umsätzen und die Geltendmachung von Fixkosten von Unternehmen und Unternehmensteilen, die bei Antragstellung bereits veräußert bzw. nicht mehr Teil des Unternehmensverbundes sind oder ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt haben, sind grundsätzlich nicht möglich.

Unternehmen, die zwar vor dem 1. November 2019 gegründet, aber nach diesem Stichtag verkauft/umgewandelt/aufgespalten wurden, sind ebenfalls antragsberechtigt, sofern das Unternehmen in vergleichbarer Art und vergleichbarem Umfang fortgeführt wird. Zur Ermittlung der Umsatzrückgänge ist in einem solchen Fall auf die Unterlagen des Rechtsvorgängers (USt-VA etc.) abzustellen. Bei Unternehmensfortführung im geringeren Umfang sind entsprechende Kürzungen vorzunehmen. Dies gilt analog auch für Spaltung/Realteilung/Verkauf eines Teilbetriebs zwischen April 2019 und August 2020. Analog können entsprechende Kürzungen vorgenommen werden bei Neugründung oder Kauf eines Unternehmens oder einer eindeutig abgrenzbaren Betriebsstätte zwischen April 2019 und August 2020 (Wahlrecht).

Das bedeutet: Fallen Betriebsstätten oder verbundene Unternehmen zwischen April 2019 und August 2020 weg, so sind deren Umsätze und Kosten herauszurechnen; kommen verbundene Unternehmen oder Betriebsstätten zwischen April 2019 und August 2020 hinzu, so können diese wahlweise mit berücksichtigt oder herausgerechnet werden (bei Kauf auf Basis der Unterlagen des Vorgängers).

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