3.1 Wie ist der Antrag einzureichen?
Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellenden über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder einzureichen. So sollen eine möglichst schnelle Antragsbewilligung ermöglicht und Missbrauchsfälle ausgeschlossen werden.
3.2 Wie finde ich einen prüfenden Dritten?
Falls Antragstellende bisher noch keinen prüfenden Dritten i. S. d. § 3 StBerG (z.B. Steuerberater/in, Steuerbevollmächtigte/n, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigten Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/-anwältin) beauftragt haben, z. B. für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese u. a. hier finden:
3.3 Wie funktioniert die Antragsstellung?
Neben allgemeinen Angaben (wie beispielsweise Steuernummer, Adresse) müssen folgende Angaben gemacht werden:
- Umsatzeinbruch: Abschätzung des von den Unternehmen erzielten Umsatzes in dem/den Fördermonat(en) im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 sowie Vergleich mit den Vergleichsmonaten (vgl. 1.1).
- Betriebliche Fixkosten: Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten, deren Erstattung beantragt wird.
Der prüfende Dritte prüft dabei vor Antragstellung die Plausibilität der Angaben und berät den Antragstellenden bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren.
Die Antragstellung eines prüfenden Dritten für sich selbst ist ausgeschlossen.
3.4 Muss die Überbrückungshilfe III bereits bei Erstantrag für den gesamten Zeitraum bis Juni beantragt werden?
Bei der Überbrückungshilfe III ist für jede Antragstellerin bzw. jeden Antragsteller maximal eine Antragstellung möglich.
Bei der Überbrückungshilfe III ist es möglich, einen Antrag über die vollen acht Fördermonate (November 2020 bis Juni 2021) zu stellen. Das ist auch sinnvoll, da die Höhe der Abschlagszahlung auch von der Anzahl der beantragten Fördermonate abhängt (bis zu 8 x 100.000 Euro = 800.000 Euro für acht Fördermonate). Würde man für einen kürzeren Zeitraum beantragen, würde auch die Abschlagszahlung entsprechend geringer ausfallen. Ebenso werden so Verzögerungen bei der Auszahlung vermieden.
Bei einer Beantragung bis Juni 2021 sind für die Monate nach Antragstellung Prognosen anzustellen. Um den Antragsteller vor hohen Rückzahlungsforderungen zu schützen, ist es nachvollziehbar, wenn die Prognose eher vorsichtig ausfällt. Sollte sich zeigen, dass der tatsächliche Umsatzeinbruch höher liegt als der prognostizierte, kann ein Änderungsantrag gestellt werden.
Eine Beantragung für einen kürzeren Zeitraum als acht Monate (z. B. November 2020 bis Februar 2021) ist grundsätzlich möglich.
Dann fallen die Abschlagszahlungen entsprechend geringer aus. Weitere Monate können dann per Änderungsantrag beantragt werden. In diesem Fall können sich abhängig von der Bearbeitung durch die Bewilligungsstellen in den einzelnen Ländern Verzögerungen zwischen der Stellung von Änderungsanträgen und der Auszahlung ergeben.
3.5 Welche Unterlagen braucht der prüfende Dritte?
Der prüfende Dritte berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:
- Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 und 2020 (in Fällen von Unternehmen, die nach dem 31. Juli 2019 gegründet worden sind, des Zeitraums seit Gründung),
- Jahresabschluss 2019 und, soweit bereits vorliegend, Jahresabschluss 2020
- Umsatz- Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 (und falls vorliegend Umsatz- Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2020)
- Umsatzsteuerbescheid 2019 (und falls vorliegend, Umsatzsteuerbescheid 2020)
- Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019 und 2020 und, soweit vorliegend, 2021
- Bewilligungsbescheide, falls dem Antragstellenden Soforthilfe, Überbrückungshilfe II und oder III, und/oder November-/Dezemberhilfe gewährt wurde.
Falls das Unternehmen von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit ist, erfolgt die Plausibilitätsprüfung anhand der Umsatzsteuerjahreserklärung. Bei Sozialunternehmen (gemeinnützigen Unternehmen) und gemeinnützigen Vereinen hat die Plausibilitätsprüfung anhand der laufenden Buchführung zu erfolgen. Der konkrete Umfang der vorzulegenden Unterlagen/Angaben hängt von den individuellen Umständen des Antragstellenden ab. Die prüfenden Dritten geben hierzu detailliert Auskunft.
Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe nicht höher als 20.000 Euro für sechs bzw. acht Monate ist, kann der prüfende Dritte seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.
3.6 Wie funktioniert die Abschlagszahlung?
Bei Erstantragstellung bis zum 30. Juni 2021 werden in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von 50% der beantragten Förderung gewährt, bis zu 100.000 Euro für einen Monat. Dies gilt nicht für Anträge, die die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19 als Beihilferechtsgrundlage wählen. Für Anträge, die nach dem 30. Juni 2021 gestellt werden, kann keine Abschlagszahlung gewährt werden.
Die Abschlagszahlung wird auf Grundlage des regulären Antrags gewährt. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig. Wir...