Die Bewilligungsstellen können die Angaben zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers, die Angaben zur Ermittlung der Höhe der Überbrückungshilfe III sowie zum Vorliegen einer Haupttätigkeit mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen.
Die Bewilligungsstellen dürfen zudem die IBAN-Nummer des Antragstellenden mit Listen verdächtiger IBAN-Nummern, die ihnen die Landeskriminalämter zur Verfügung stellen, abgleichen.
Bei allen Anträgen auf Überbrückungshilfe III erfolgt zudem zu verschiedenen Zeitpunkten ein automatisierter Abgleich mit den beim Finanzamt gespeicherten Daten.
Im Falle der Bewilligung wird dem zuständigen Finanzamt durch die Bewilligungsstelle anschließend entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in elektronischer Form mitgeteilt, in welcher Höhe die Zahlung von Überbrückungshilfe III an Antragstellende erfolgte.
Diese Prüfmöglichkeiten sind nicht abschließend, sondern stellen lediglich beispielhaft einige der getroffenen Maßnahmen zur Missbrauchsprävention dar.
Die Antragstellenden müssen dem Datenabgleich zwischen Bewilligungsstellen, Finanzämtern, Strafverfolgungsbehörden und anderen Behörden in folgender Form zustimmen:
- Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des § 1 VwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht.
- Erklärung, dass bekannt ist, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über die/den Antragstellende(n) einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Überbrückungshilfe III erforderlich sind (§ 31a Abgabenordnung).
- Erklärung, dass sie oder er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben/Daten der oder des Antragsstellenden handelt, die für die Gewährung der Überbrückungshilfe III von Bedeutung sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).
- Erklärung, dass er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 AO)
- Zustimmung gegenüber den Bewilligungsstellen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsstellen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.