4.1 Wie erkenne ich, dass es sich bei dieser Webseite um ein vertrauenswürdiges Angebot handelt?
Diese Webseite und der Online-Antrag zur Überbrückungshilfe sind Angebote des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
Sie sind ausschließlich unter den gültigen Webadressen ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sowie antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erreichen.
Geben Sie erst dann Ihre Daten ein, nachdem Sie sich vergewissert haben, dass ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de bzw. antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de als Webadresse im Adressfeld Ihres Browsers stehen. Ähnlich anmutende Webangebote unter abweichenden Webadressen oder mit anderen Endungen sind Fake-Webseiten.
4.2 An wen kann ich weitere Fragen adressieren?
Fragen können an den prüfenden Dritten gerichtet werden. Fragen allgemeiner Art (z. B. zur Antragsberechtigung) sind an den Service-Desk des BMWi zu richten.
4.3 Wer entscheidet über den Antrag auf Überbrückungshilfe?
Die Entscheidung über die Bewilligung ist Aufgabe der Bewilligungsstellen der Bundesländer.
4.4 Wird der Zuschuss auf das ALG angerechnet?
Nein, die Überbrückungshilfe dient der Mitfinanzierung der laufenden betrieblichen Ausgaben, während das ALG eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist.
4.5 Ist der Zuschuss steuerpflichtig?
Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird dieser bei den Steuervorauszahlungen für 2021 nicht berücksichtigt. In der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- sowie Gewerbesteuererklärung ist der Zuschuss jedoch als steuerbare Betriebseinnahme zu erfassen. Als sog. echter Zuschuss ist die Überbrückungshilfe zudem nicht umsatzsteuerbar. Es fällt also keine Umsatzsteuer an.
Besonderheiten bei verbundenen Unternehmen
Im Falle verbundener Unternehmen kann nur eines der verbundenen Unternehmen einen Antrag auf Überbrückungshilfe für alle verbundenen Unternehmen stellen.
Die Auszahlung der Hilfen, die dem Grunde nach als Beitrag zur Deckung betrieblicher Fixkosten der operativ tätigen Unternehmen anzusehen ist, wird in voller Höhe an dieses beantragende Unternehmen des Verbunds vorgenommen, was bilanziell bei diesem zu einem steuerpflichtigen Ertrag führt.
Da sowohl die durch die Auszahlung gewonnene Liquidität als auch der entstehende Ertrag auch bei den anderen Unternehmen des Verbundes wirtschaftlich benötigt wird und diesen auch – zumindest teilweise – tatsächlich zuzurechnen ist, ist anzunehmen, dass das beantragende Unternehmen die erhaltenen Hilfen an die verbundenen Unternehmen weiterleitet.
Diese Weiterleitung ist nach den zu berücksichtigenden Gesamtumständen als betrieblich veranlasst anzusehen, soweit die Auszahlung der Hilfen auf den Umständen des jeweiligen Unternehmens beruht.
Demzufolge gelangt die Hilfe über einen bilanziellen Aufwand bei dem beantragenden und einen entsprechenden bilanziellen Ertrag an das verbundene Unternehmen, welches die Umsatzeinbußen erlitten hat, die zur Antragsberechtigung geführt haben, ohne dass ein Beteiligter negative steuerliche Konsequenzen erleidet.
Dagegen ist bei Körperschaften eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung anzunehmen, soweit von der beantragenden Gesellschaft höhere oder niedrigere Beträge an die verbundenen Unternehmen weitergeleitet werden, als auf diese nach dem Antrag entfällt. Insoweit ist nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze das Vorliegen verdeckter Einlagen bzw. verdeckter Gewinnausschüttungen zu prüfen.
4.6 In welchem Verhältnis steht die 3. Phase der Corona-Überbrückungshilfe zu der November- und Dezemberhilfe und der 1. und 2. Phase der Überbrückungshilfe des Bundes?
Der Leistungszeitraum der 3. Phase des Überbrückungshilfeprogramms (November 2020 bis Juni 2021) schließt an die 2. Phase der Überbrückungshilfe an. In den Monaten November und Dezember 2020 überschneidet sich die 3. Phase der Überbrückungshilfe mit der November- und Dezemberhilfe sowie der 2. Phase der Überbrückungshilfe.
Eine Inanspruchnahme der 1. und/oder 2. Phase der Überbrückungshilfe und/oder der Soforthilfe schließt die Inanspruchnahme der 3. Phase der Überbrückungshilfe nicht aus.
Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind entsprechend für November und/oder Dezember für die Überbrückungshilfe III nicht antragsberechtigt. Die Überbrückungshilfe III kann in solchen Fällen nur dann beantragt werden, wenn die Anträge auf November- und/oder Dezemberhilfe zuvor zurückgenommen wurden.
Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden auf die Überbrückungshilfe III angerechnet. Es gilt dabei der Grundsatz, dass Kosten nur einmalig gefördert werden können. Kosten, die z. B. bereits im Rahmen der 1. oder 2. Phase der Überbrückungshilfe geltend gemacht wurden, können im Rahmen der 3. Phase der Überbrückungshilfe nicht gefördert werden (z. B. im Falle einer gestundeten Mietzahlung, die eigentlich im August fällig gewesen wäre und nun erst im November gezahlt wird).
Die erhaltene Förderung durch die 2. Phase der Überbrückungshilfe ist beihilferechtlich relevant und im Rahmen der Antragstellung daher entsprechend mit anzugeben (bei der Angabe bereits erhaltener Beihilfen) (vgl. 4.16, "Was ist beihilferechtlich zu beachten").
4.7 In welchem Verhältnis stehen Corona-Überbrückungshilfe und weitere Corona-Hilfen (inklusive Corona-Soforthilfen der Länder) sowie Versicherungsleistungen?
Grundsätzlich gilt:
- Eine Anrechnung von weiteren Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes, der Länder oder der Kommunen ...