• Ein Bühnenbauer wurde – als Dienstleister – von einem Veranstalter mit Arbeiten für eine Veranstaltung im Juli 2020 beauftragt. Im April wird die Veranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt. Insgesamt sind dem Bühnenbauer 50.000 Euro an Kosten angefallen: 40.000 Euro für Arbeiten, welche er bis zum Zeitpunkt der Absage verrichtet hatte, und 10.000 Euro im Juni und Juli für die Abwicklung der Absage. Der Vertrag des Bühnenbauers mit dem Veranstalter sieht vor, dass der Veranstalter diese Kosten erstattet. Der Bühnenbauer ist somit nicht antragsberechtigt, sondern muss die ihm entstandenen Kosten dem Veranstalter gegenüber geltend machen.
• Ein Veranstaltungstechniker wurde vom Veranstalter – als Dienstleister – für die selbe Veranstaltung im Juli 2020 beauftragt. Im April wird die Veranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt. Insgesamt sind dem Veranstaltungstechniker 80.000 Euro an Kosten angefallen (für Arbeiten, die er bis zum Zeitpunkt der Absage erledigt hat und für weitere Arbeiten zur Abwicklung der Absage). Der Vertrag des Dienstleisters mit dem Veranstalter sieht lediglich ein Ausfallhonorar von 20.000 Euro vor. Er kann – im Rahmen seines Antrags – die Differenz von 60.000 Euro in einem der Monate, in denen er antragsberechtigt ist, geltend machen.
• Ein Konzertvermittler hat - zwischen Januar 2019 und Februar 2020 - für verschiedene Künstler zehn Konzertverträge mit diversen inländischen Veranstaltern für Konzerte im Zeitraum März – Dezember 2020 zum Abschluss gebracht. Corona-bedingt können fünf Konzerte nicht stattfinden; der Konzertvermittler erhält kein Honorar und kann – aufgrund der Corona-bedingten Absage – seine Kosten gegenüber dem Veranstalter und dem Künstler nicht geltend machen. Verschiedene Angestellte des Konzertvermittlers haben an dem Zustandekommen der Verträge, der Vorbereitung der Konzerte, sowie der Abwicklung der Absage gearbeitet. Dabei sind Personalkosten von 50.000 Euro entstanden. Das Personal hat kein Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen. Zudem sind dem Vermittler Übersetzungskosten für die Vermittlungsangebote in Höhe von 20.000 Euro entstanden. Da der Konzertvermittler, mit Verweis auf Corona, für die fünf abgesagten Konzerte nicht vom Veranstalter oder Künstler entschädigt wurde, ist er selber antragsberechtigt und kann die angefallenen 70.000 Euro geltend machen.