1.1 Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?
Grundsätzlich sind Unternehmen (im folgenden jeweils Einzelunternehmen beziehungsweise Unternehmensverbünde) bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen für den Förderzeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 antragsberechtigt, die in einem Monat des Förderzeitraums einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.
Von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro erzielt haben. Unternehmen, die im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro erzielt haben, sind antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2019 mindestens 30 Prozent ihres Umsatzes in von Schließungsanordnungen direkt betroffenen oder in einer der im vorherigen Satz genannten Branchen erzielt haben.
Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 31. Dezember 2021 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive gemeinnützigen Unternehmen beziehungsweise Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen). Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe gelten in diesem Sinne für die Zwecke der Überbrückungshilfe IV als Unternehmen mit einem Beschäftigten, wenn die selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird. Gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine ohne Beschäftigte können auch Ehrenamtliche (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz, EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten) als Beschäftigte zählen. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein. Gleiches gilt für Ein-Personen-Gesellschaften, insbesondere Ein-Personen-GmbH und Ein-Personen-GmbH & Co. KG, deren einziger Beschäftigter der Anteilsinhaber als sozialversicherungsfreier Geschäftsführer ist.
Gemeinnützige Organisationen (i. S. d. §§ 51 ff. Abgabenordnung, AO) wie beispielsweise Jugendherbergen, Schullandheime, Familienferienstätten, Träger des internationalen Jugendaustauschs oder der politischen Bildung, sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe oder freie Träger der Auslandsadoptionsvermittlung sind somit antragsberechtigt. Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sind antragsberechtigt. Abweichend davon sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien):
- Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden,
- Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz,
- Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition) und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben,
- Unternehmen, die erst nach dem 30. September 2021 gegründet wurden,
- Öffentliche Unternehmen,
- Unternehmen mit mehr als 750 Millionen Euro weltweitem Jahresumsatz im Jahr 2020 und
- Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb. Unternehmen mit Beschäftigten sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt werden (vgl. 2.2.).
Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen (vergleiche 5.2).