Ja, Überbrückungshilfe IV kann nur für diejenigen Monate im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 beantragt werden, in denen ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird.
Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die zum Beispiel nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als Corona-bedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze beziehungsweise Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht Corona-bedingt. Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht Corona-bedingt.
Der Antragsteller hat zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, Corona-bedingt sind.
Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Corona-bedingt sind. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller stichhaltig nachweisen kann, dass er trotz der positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 im Förderzeitraum individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen ist. Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gelten Unternehmen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind. Alternativ können beispielsweise die Eröffnung neuer Betriebsstätten, der Auf- beziehungswiese Ausbau eines Online-Handels oder der Zukauf von Unternehmen im Jahr 2020 zur Nachvollziehbarkeit der Abwesenheit eines Umsatzeinbruchs in 2020 trotz Corona-Betroffenheit angeführt werden. Darüber hinaus können Faktoren für einen temporär geringeren Jahresumsatz 2019 angeführt werden. Wenn der Geschäftsbetrieb durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt ist, ist ein daraus resultierender Umsatzeinbruch Corona-bedingt.
Sonderregel für die Monate Januar und Februar 2022:
Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.
Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.
Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt ausschließlich für den Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2022.
Der prüfende Dritte prüft bei allen Anträgen die Angaben des Antragsstellers zur Begründung der Corona-Bedingtheit des Umsatzrückgangs auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor.
Im Antragsformular ist eine Erklärung anzukreuzen, dass der Umsatz im Jahr 2020 niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 war oder dass ein Nachweis geführt wurde, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich Corona-bedingt sind.