Unternehmen, deren Förderung mehr als 12 Millionen Euro beträgt, müssen für das Jahr 2022 folgende Bedingungen erfüllen:
Erstens dürfen diese Unternehmen
- keine Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen,
- keine Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafterinnen und Gesellschafter, es sei denn die Darlehensgewährung ist im Rahmen eines Cash-Pools verbundener Unternehmen gem. § 15 AktG durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter oder die Gesellschafterin (=Schuldner oder Schuldnerin) gedeckt (vgl. § 30 Abs. 1 Alt. 2 S. 2 GmbHG), sowie
keine Zinszahlung für Gesellschafterdarlehen und - außer im Rahmen von Cash-Pools verbundener Unternehmen im Sinne von § 15 AktG - keine Rückführung von Gesellschafterdarlehen
aufweisen. Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungsbeschlüsse.
Zweitens dürfen von diesen Unternehmen für das Jahr 2022 Organmitgliedern und Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführern keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewährt werden. Gleiches gilt auch für Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt sowie sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen. Dies gilt nur für Organmitglieder und Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer von Unternehmen oder Unternehmensteilen mit Sitz in Deutschland.
Von den vorgenannten Bedingungen sind alle Zahlungen zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2022 umfasst. Die Bedingungen gelten nicht für:
- Gesetzlich vorgeschriebene Dividendenausschüttungen,
- Fällige Steuerzahlungen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die aus dem Unternehmen resultieren
Bei verbundenen Unternehmen mit Sitz der ultimativen Muttergesellschaft im Ausland gelten die oben unter erstens und zweitens genannten Bedingungen für die im Ausland belegenen Unternehmensteile nicht. Allerdings dürfen keine Kapitalabführungen aus den deutschen Unternehmensteilen an ausländische Gruppengesellschaften oder Gesellschafter/innen erfolgen. Sollte dies der Fall sein, erfolgt eine Anrechnung der untersagten Zahlungen und Leistungen auf die Förderung maximal bis zur Höhe der Kapitalabführung. Für deutsche Muttergesellschaften mit im Ausland belegenen Unternehmensteilen (Tochtergesellschaft/Betriebsstätte) gelten die Verbote grundsätzlich ebenfalls nicht, soweit sie die ausländischen Unternehmensteile betreffen. Sie kommen nur dann zur Anwendung, wenn 2022 Kapitaltransfers von Deutschland in die ausländischen Unternehmensteile erfolgen. In diesem Fall erfolgt ebenfalls eine Anrechnung der unter Erstens und Zweitens genannten Zahlungen und Leistungen auf die Förderung, maximal bis zur Höhe des Kapitaltransfers.
Soweit bereits Zahlungen und Leistungen nach den vorangehenden Absätzen bis zum Ablauf des 10. Juni 2021 geleistet oder vertraglich vereinbart wurden, werden diese auf die Förderung angerechnet. Hierzu meldet die oder der Antragstellende diese geleisteten Zahlungen im Rahmen der Antragsstellung vollumfänglich und unverzüglich der für seinen Antrag zuständigen Bewilligungsstelle.