Zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten werden für die Veranstaltungs- und Kulturbranche auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von September 2021 bis März 2022 erstattet. Dabei sind sowohl interne projektbezogene (vor allem Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte (zum Beispiel eine Grafikerin oder einen Grafiker)) förderfähig, die tatsächlich angefallen sind und im Bezug zu Corona-bedingt abgesagten Veranstaltungen stehen. Näheres zur Kalkulation und der Beantragung erläutert Anhang 1 zu diesen FAQ.

Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale ist bei Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche, die zumindest 20 Prozent ihres Umsatzes mit oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen[1] erzielen, in Abhängigkeit des mit Veranstaltungen erzielten Umsatzanteils für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von bis zu 20 Prozent der Lohnsumme förderfähig, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen ist; die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro. (für die Anschubhilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV).

Wer folglich 80 Prozent des Umsatzes mit Veranstaltungen erzielt, kann 80 Prozent der Anschubhilfe (das heißt 80 Prozent von 20 Prozent der Lohnsumme des Referenzmonats) als förderfähige Kosten ansetzen.

[1] Einschließlich unter anderem Konzerten, Tanzveranstaltungen, Filmvorführungen oder Theateraufführungen sowie eng an diese Veranstaltungen gebundene Dienstleistungen (u.a. Tontechnik, Bühnenbau).

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