3.1 Wie ist der Antrag einzureichen?
Der Antrag ist zwingend durch prüfende Dritte im Namen des Antragsstellenden über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder einzureichen. So sollen eine möglichst schnelle Antragsbewilligung ermöglicht und Missbrauchsfälle ausgeschlossen werden.
3.2 Wie finde ich eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten?
Falls Antragstellende bisher noch keine prüfende Dritte oder keinen prüfenden Dritten i. S. d. § 3 StBerG (z. B. Steuerberaterinnen oder Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer) beauftragt haben, z. B. für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese u. a. hier finden:
3.3 Wie funktioniert die Antragsstellung?
Neben allgemeinen Angaben (wie beispielsweise Steuernummer, Adresse) müssen folgende Angaben gemacht werden:
- Umsatzeinbruch: Abschätzung des von den Unternehmen erzielten Umsatzes in dem/den Fördermonat(en) im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 sowie Vergleich mit den Vergleichsmonaten (vgl. 1.1).
- Betriebliche Fixkosten: Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten, deren Erstattung beantragt wird.
Der prüfende Dritte prüft dabei vor Antragstellung die Plausibilität der Angaben und berät den Antragstellenden bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren.
Die Antragstellung eines prüfenden Dritten für sich selbst ist ausgeschlossen.
3.4 Muss die ÜberbrückungshilfeIV bereits bei Erstantrag für den gesamten Zeitraum beantragt werden?
Bei der Überbrückungshilfe IV ist für jede Antragstellerin beziehungsweise jeden Antragsteller maximal eine Antragstellung möglich.
Bei der Überbrückungshilfe IV ist es möglich, einen Antrag über die vollen sechs Fördermonate (Januar 2022 bis Juni 2022) zu stellen. Dabei hängt die Höhe der Abschlagszahlung auch von der Anzahl der beantragten Fördermonate ab (bis zu 6 x 100.000 Euro = 600.000 Euro für sechs Fördermonate). Würde man für einen kürzeren Zeitraum beantragen, würde auch die Abschlagszahlung entsprechend geringer ausfallen.
Bei einer Beantragung bis Juni 2022 sind für die Monate nach Antragstellung Prognosen anzustellen. Um den Antragsteller vor hohen Rückzahlungsforderungen zu schützen, ist es nachvollziehbar, wenn die Prognose eher vorsichtig ausfällt. Sollte sich zeigen, dass der tatsächliche Umsatzeinbruch höher liegt als der prognostizierte, kann ein Änderungsantrag gestellt werden.
Eine Beantragung für einen kürzeren Zeitraum als sechs Monate (zum Beispiel Januar 2022 bis Februar 2022) ist grundsätzlich möglich.
Dann fallen die Abschlagszahlungen entsprechend geringer aus. Weitere Monate können dann per Änderungsantrag, der bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden kann, beantragt werden. In diesem Fall können sich abhängig von der Bearbeitung durch die Bewilligungsstellen in den einzelnen Ländern Verzögerungen zwischen der Stellung von Änderungsanträgen und der Auszahlung ergeben.
3.5 Welche Unterlagen braucht der prüfende Dritte?
Der prüfende Dritte berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:
- Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019, 2020 ,2021 und, soweit vorliegend, 2022 (in Fällen von Unternehmen, die nach dem 31. Juli 2019 gegründet worden sind, des Zeitraums seit Gründung),
- Jahresabschluss 2019 und 2020 sowie, soweit bereits vorliegend, Jahresabschluss 2021
- Umsatz- Einkommens- beziehungsweise Körperschaftssteuererklärung 2019, 2020 (und falls vorliegend Umsatz- Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2021)
- Umsatzsteuerbescheid 2019, 2020 (und falls vorliegend, Umsatzsteuerbescheid 2021)
- Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019, 2020 und 2021 sowie, soweit vorliegend, 2022
- Bewilligungsbescheide, falls dem Antragstellenden Soforthilfe, Überbrückungshilfe II, III und oder III Plus, und/oder November-/Dezemberhilfe gewährt wurde.
Falls das Unternehmen von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit ist, erfolgt die Plausibilitätsprüfung anhand der Umsatzsteuerjahreserklärung. Bei Sozialunternehmen (gemeinnützigen Unternehmen) und gemeinnützigen Vereinen hat die Plausibilitätsprüfung anhand der laufenden Buchführung zu erfolgen. Der konkrete Umfang der vorzulegenden Unterlagen/Angaben hängt von den individuellen Umständen des Antragstellenden ab. Die prüfenden Dritten geben hierzu detailliert Auskunft.
Sofern die oder der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe nicht höher als 10.000 Euro für sechs Monate ist, kann der prüfende Dritte seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.
3.6 Wie funktioniert die Abschlagszahlung?
Bei Erstantragstellung bis zum 15. Juni 2022 werden in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt, bis zu 100.000 Euro für einen Monat.
Die Abschlagszahlung wird auf Grundlage des regulären Antrags gewährt. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig. Wird ein Antrag im Rahmen des Stichprobenverfahrens oder aufgrund konkr...