Die prüfenden Dritten haben ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem die Überbrückungshilfe gewährenden Land ist ausgeschlossen.
Im Rahmen der Schlussabrechnung sind die gemachten Angaben des Antragstellenden anhand geeigneter Unterlagen auf ihre Plausibilität zu prüfen. Dabei haben die prüfenden Dritten kritisch zu würdigen, ob die im Rahmen der Auftragstätigkeit insgesamt gewonnenen Erkenntnisse, die Angaben des Antragstellenden nachvollziehbar erscheinen lassen. Die Plausibilitätsprüfung sollte den prüfenden Dritten zu der Annahme veranlassen, dass die Anträge auf Schlussabrechnung im Namen des Antragstellenden in Übereinstimmung mit den Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen gestellt werden.
Bei der Plausibilitätsprüfung berücksichtigt der prüfende Dritte insbesondere die folgenden Unterlagen:
aa) |
a) Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019, 2020 und, soweit vorliegend, 2021 |
bb) |
b) Jahresabschluss 2019 und, soweit bereits vorliegend, Jahresabschluss 2020 und 2021 |
cc) |
c) Umsatz-, Einkommens- beziehungsweise Körperschaftssteuererklärung 2019 (und falls vorliegend Umsatz-, Einkommens- beziehungsweise Körperschaftssteuererklärung 2020 und 2021) |
dd) |
d) Umsatzsteuerbescheid 2019 (und, falls vorliegend, Umsatzsteuerbescheid 2020 und 2021) |
ee) |
e) Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019, 2020 und 2021 |
ff) |
f) Bewilligungsbescheide, falls dem Antragstellenden sonstige anzurechnende Leistungen aus anderen Förderprogrammen gewährt wurden. |
Falls das Unternehmen von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit ist, erfolgt die Plausibilitätsprüfung anhand der Umsatzsteuerjahreserklärung. Bei Sozialunternehmen (gemeinnützigen Unternehmen) und gemeinnützigen Vereinen hat die Plausibilitätsprüfung anhand der laufenden Buchführung zu erfolgen. Der konkrete Umfang der vorzulegenden Unterlagen/Angaben ist in Abhängigkeit von den individuellen Umständen des Antragstellenden zu bestimmen. Die vorgelegten Unterlagen sind auf formelle Richtigkeit, das heißt insbesondere Vollständigkeit und Lesbarkeit, zu prüfen.
Im Falle einer auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) bzw. Bundesregelung Schadensausgleich gewährten Corona-Wirtschaftshilfe sind darüber hinaus die in der jeweiligen Bundesregelung festgelegten Prüfmaßstäbe von den prüfenden Dritten zu beachten.