Erlangen Bewilligungsstelle oder prüfender Dritter Kenntnis vom Tod des Antragstellers, vom Eintritt einer sonstigen Gesamtrechtsnachfolge oder von weiteren in diesem Zusammenhang für das Schlussabrechnungsverfahren relevanten Informationen3 informieren sie den jeweils anderen darüber schriftlich oder per E-Mail.
In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge (in Fällen, in denen der Antragsteller zwischenzeitlich verstorben ist oder das antragstellende Unternehmen durch eine sonstige Gesamtrechtsnachfolge (z.B. nach dem UmwG) auf einen neuen Rechtsträger übergegangen ist) geht auch die Pflicht zur Einreichung der Schlussabrechnung auf den Rechtsnachfolger über. Erfolgt keine Schlussabrechnung, werden die dem Antragsteller gewährten Hilfen grundsätzlich auch vom Rechtsnachfolger zurückgefordert.
Ist der Antragsteller nach Erst- oder Änderungsantragstellung verstorben, haben dessen Erbe oder dessen Erben die Schlussabrechnung einzureichen. Der Erbe oder die Erben sind durch den prüfenden Dritten als neue Antragsteller im Organisationsprofil einzutragen. Sollte die Beauftragung des prüfenden Dritten nach dem Tod des Antragstellers z.B. durch Kündigung enden, hat der Erbe oder dessen Vertreter hierfür einen neuen prüfenden Dritten zu beauftragen (siehe Ziffer 5.4). Wenn die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung aufgrund des Erbfalls durch den oder die Erben nicht eingehalten werden kann, wird die zuständige Bewilligungsstelle auf Antrag des prüfenden Dritten (schriftlich oder per E-Mail) die Einreichung der Schlussabrechnung auch nach Fristablauf zulassen.
Verstirbt der Antragsteller, nachdem die Schlussabrechnung bereits teilweise oder vollständig eingereicht worden ist, teilt der prüfende Dritte dies der Bewilligungsstelle schriftlich oder per E-Mail mit. Bis zur Ermittlung eines Erbens, einer Erbengemeinschaft oder bis zur Einsetzung eines Nachlassverwalters setzt die Bewilligungsstelle das Schlussabrechnungsverfahren aus. Sind Erben bekannt, treten diese in den Stand des Verfahrens ein, es sei denn, das Erbe wurde ausgeschlagen. Mit der Eingabe des oder der Erben sowie ggf. eines gesetzlichen Vertreters, eines durch das Nachlassgericht bestellten Nachlasspflegers bzw. eines bevollmächtigten Vertreters der Erbengemeinschaft usw. als neuen Antragsteller im Organisationsprofil bestätigt der prüfende Dritte, dass ihm ein Nachweis der Rechtsnachfolge bzw. der Berechtigung, das Verfahren zu führen, vorliegt, den er auf Verlangen der Bewilligungsstelle vorzulegen hat.
Ist der Antragsteller keine natürliche Person und ist nach der Erst- oder Änderungsantragstellung eine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten (z.B. nach dem UmwG), ist der Rechtsnachfolger zur Einreichung der Schlussabrechnung verpflichtet. Ist die Schlussabrechnung bereits vor Wirksamwerden der Rechtsnachfolge im Namen des ursprünglichen Antragstellers eingereicht worden, wird auch in diesen Fällen das Verfahren mit dem Rechtsnachfolger fortgesetzt. Mit der Eingabe des Rechtsnachfolgers im Organisationsprofil bestätigt der prüfende Dritte, dass ihm ein Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, den er auf Verlangen der Bewilligungsstelle vorzulegen hat.
Die Daten des oder der Erben oder des sonstigen Gesamtrechtsnachfolgers als neuem Antragsteller können durch den prüfenden Dritten jeweils nur bis zur Einreichung des jeweiligen Schlussabrechnungspakets im Organisationsprofil eingegeben werden. Ist das Paket noch nicht in Bearbeitung durch die Bewilligungsstelle, kann der prüfende Dritte den Antrag zurückziehen und mit den Daten des neuen Antragstellers neu einreichen. Andernfalls ist der Änderungsbedarf bei der Bewilligungsstelle über das Portal anzumelden, vgl. Ziffer 3.8 bzw. den Leitfaden für prüfende Dritte. Bei der Anmeldung des Änderungsbedarfes sind die Informationen zum Rechtsnachfolger mitzuteilen und das Vorliegen des entsprechenden Nachweises zu bestätigen.
Nachzahlungen aus der Schlussabrechnung können an den oder die Erben oder an den neuen Rechtsträger des Unternehmens nur dann erfolgen, wenn dieser den Geschäftsbetrieb des ursprünglichen Antragstellers fortführt (vgl. Ziff. 6.3.).