1 Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland
1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht
Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Staatsangehörige der EU-Staaten bedürfen jedoch keines Aufenthaltstitels und keiner Genehmigung, um in Deutschland zu arbeiten. Aufgrund der für sie geltenden gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit der Freizügigkeit unterliegen sie lediglich einer Ausweis- und Meldepflicht.
1.2 Anwendbares Arbeitsrecht
Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungserbringung.
Diese Grundsätze gelten ausnahmsweise nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Beziehungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht des anderen Staates anzuwenden. Schließlich dürfen durch die Rechtswahl keine zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften des abbedungenen Rechts umgangen werden.
2 Mitarbeitereinsatz im Ausland
2.1 Vertragliche Ausgestaltung
Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.
2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten
Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.
2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
Arbeitgeber deren Arbeitnehmer vorübergehend in Dänemark tätig sind, unterliegen der dänischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Dänemark online melden. Selbstständige ohne Arbeitnehmer müssen sich nur dann im RUT (Register für ausländische Dienstleister) anmelden, wenn sie Dienstleistungen im Baugewerbe erbringen oder Maschinen und Anlagen installieren und reparieren.
2.3.1 Meldung über das dänische Portal
Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Dänemark vorübergehend beschäftigt ist, über das Portal "RUT" online gemeldet werden. Die Meldung muss spätestens am Tag vor der Einreise übermittelt werden. Bei RUT handelt es sich um das Register für ausländische Dienstleister. Im Rahmen der Meldung müssen bei Beschäftigten u. a. zu Folgendem Angaben gemacht werden:
- Arbeitgeber in Deutschland,
- Einsatzdauer und Einsatzort in Dänemark,
- Art der Tätigkeit,
- Kontaktperson für den Betrieb,
- entsandter Arbeitnehmer,
- Sozialversicherung des Arbeitnehmers im Heimatstaat,
- CRV-Nummer des dänischen Auftraggebers.
Bei Selbstständigen müssen Angaben zum Betrieb, zur Einsatzdauer und zum Einsatzort gemacht werden.
Nachweis über Anmeldung
Bei Tätigkeiten in den Bereichen:
- Bau und Tiefbau
- Landwirtschaft
- Forstwirtschaft
- Gartenbau und Gärtnereiwesen
- Reinigungswesen
muss gegenüber dem Auftraggeber immer nachgewiesen werden, dass eine Anmeldung über RUT erfolgt ist.
2.3.2 Keine Meldungen
Bei bestimmten Tätigkeiten müssen keine Meldungen erfolgen. Hierzu zählen:
- Teilnehmer von Seminaren und Konferenzen,
- Teilnehmer von Geschäftsreisen, wenn keine feste Geschäftseinrichtung in Dänemark besteht,
- Beratungsleistungen im Bereich Jahresabschluss / Abschlussprüfung, wenn die Tätigkeit weniger als 8 Tage andauert,
- Konzerninterne Entsendungen bis zu 8 Tage,
- Kabotage-Fahrten im Gütertransport,
- Monteure, die eine Dienstleistung innerhalb von 8 Tagen liefern, wenn diese Dienstleistung als Teil einer Lieferung einer technischen Anlage / Installation ist und der Entsandte die Anlage / Installation installiert, montiert, wartet oder repariert. Diese Regelung gilt nicht für Bau- und Handwerksarbeiten (sog. Monteurregel).
2.3.3 Meldezeitpunkt
Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn der Entsendung vorliegen. Sollte es Änderungen geben, müssen diese spätestens am ersten Arbeitstag, an dem die Änderungen in Kraft treten, gemeldet werden.
2.3.4 Bußgelder
Erfolgt die Meldung verspätet oder ist die Meldung fehlerhaft, können Bußgelder bis zu 10.000 DKK erhoben werden. Bei wiederholten Verstößen können Bußgelder bis zu 20.000 DKK erhoben werden. Diese können für jeden Tag der...