Verzichtet der Gesellschafter auf die Rückführung des Darlehens, um z. B. die Insolvenz der GmbH zu vermeiden, ist das schenkungssteuerrechtlich ohne Belang. Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft gibt es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen.
Verzichtet ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft auf eine Darlehensforderung gegen die Gesellschaft, führt dies zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4 EStG, wenn und soweit die Kapitalforderung nicht werthaltig ist.
Verzichtet der Gesellschafter aus Gründen des Gesellschaftsverhältnisses auf eine Forderung gegen die Kapitalgesellschaft, erbringt er eine – mit dem Teilwert der Forderung zu bewertende – verdeckte Einlage, wobei der durch den Forderungsverzicht innerhalb der Bilanz der Kapitalgesellschaft entstandene Gewinn außerbilanziell in Höhe des Teilwerts der Forderung zu neutralisieren ist. Für die Ermittlung des Teilwerts der vom Gesellschafter erlassenen Forderung ist auf den Wert abzustellen, den die Kapitalgesellschaft als Betriebsinhaberin für den Erwerb der Forderung oder die Herbeiführung des Verzichts hätte aufwenden müssen.
Ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster, unbedingter Verzicht eines Gesellschafters auf einen Teil der ihm gegen die Kapitalgesellschaft zustehenden Darlehensforderung führt zu einer Einlage i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG, soweit der Gesellschafter auf den werthaltigen Teil der Forderung verzichtet. Dies setzt voraus, dass der Verzichtsbetrag den Nennwert des nicht werthaltigen Teils der Forderung übersteigt. Der Verzicht des Gesellschafters auf den nicht werthaltigen Teil seiner Forderung gegen die Kapitalgesellschaft, steht einer Abtretung gleich und führt nach Einführung der Abgeltungssteuer zu einem gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Forderungsausfall. Steuerliche Auswirkungen hat der Forderungsverzicht jedoch nur, wenn der Steuerpflichtige für den nicht werthaltigen Teil der Forderung Anschaffungskosten getragen hat.
Zinsen für ein einer GmbH gewährtes und durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer übernommenes Darlehen sind bei diesem als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abziehbar, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass die Schuldübernahme vorrangig der Sicherung des Arbeitsplatzes diente und erst in zweiter Linie dem Interesse am Erhalt der Beteiligung.
Ist ein nicht geschäftsführender GmbH-Gesellschafter zu 10 % am Stammkapital der GmbH beteiligt, gelten die Regeln über den Eigenkapitalersatz nach § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG a. F. nicht. Gewährt er ein Darlehen und fällt mit seinem Rückzahlungsanspruch gegen seine GmbH insolvenzbedingt aus, führt dies nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten. Der BFH hat dabei offen gelassen, ob es aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) geboten ist, neue Maßstäbe für Aufwendungen des Gesellschafters aufgrund von krisenbedingten Finanzierungshilfen zu entwickeln..