§ 17 Abs. 2a EStG regelt nachträgliche Anschaffungskosten
§ 17 Abs. 2a EStG wurde aufgrund des "Jahressteuergesetzes 2019" eingeführt.
Für Verluste aus der Auflösung von Körperschaften, die nach dem 31.7.2019 realisiert werden, ist § 17 Abs. 2a EStG zu beachten, der an die Fallgruppen ausgefallener Finanzierungshilfen aus der Zeit vor Inkrafttreten des MoMiG anknüpft und eine Berücksichtigung von Forderungsausfällen als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens zu 60 % ermöglicht.
In § 17 Abs. 2a Satz EStG sind in Anlehnung an § 255 HGB die Anschaffungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften definiert worden. Welche Aufwendungen zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehören, wird beispielhaft aufgezählt. So gehören,
- wie bisher, offene und verdeckte Einlagen in die Kapitalgesellschaften (z. B. in Form von Nachschüssen) zu den nachträglichen Anschaffungskosten,
- auch Darlehensverluste sind nachträgliche Anschaffungskosten, wenn bereits die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen in einer Krise der Darlehens nehmenden Kapitalgesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter
- das Darlehen oder Sicherungsmittel i. S. d. § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 oder 3 EStG bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder
- nicht gewährt hätte.
Auch für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter mit einer Beteiligungsquote von 10 % oder weniger (jedoch mindestens 1 %) gilt § 17 Abs. 2a EStG.
Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 17 Abs. 2a Sätze 1 bis 4 EStG auch für Veräußerungen vor dem 31.7.2019 anzuwenden.
Zu beachten ist zudem das BMF-Schreiben v. 7.6.2022, IV C 6 – S 2244/20/10001:001, BStBl 2022 I S. 897, zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Gesellschafterdarlehen (§ 17 Abs. 2a EStG), Bürgschaftsregress- und vergleichbaren Forderungen.