3.1 Erhaltene Darlehen
Auf der Passivseite sind erhaltene Darlehen unter den Verbindlichkeiten gem. § 266 Abs. 3 C HGB auszuweisen.
Im Einzelnen können u. a. folgende Posten in Betracht kommen:
C. |
Verbindlichkeiten |
1. |
Anleihen, davon konvertibel (d. h. mit Umtauschrecht) |
2. |
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten |
6. |
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen |
7. |
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht |
8. |
sonstige Verbindlichkeiten |
Aufgrund des durch das BilRUG geänderten § 268 Abs. 5 HGB ist ab dem Jahresabschluss 2016 neben dem Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr auch der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zu jedem gesondert auszuweisenden Posten (einschließlich des Gesamtbetrags) zu vermerken.
Die in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten sind im Anhang anzugeben:
- der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren und
- der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten.
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen im Anhang diejenigen Angaben aufnehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; sie sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen.
Der in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommene Unterschiedsbetrag (Disagio) ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
Kleine Kapitalgesellschaften brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die Darlehen nur gem. § 266 Abs. 3 C. "Verbindlichkeiten" aufgenommen werden. Das Gleiche gilt für Kleinstkapitalgesellschaften.
Schwellenwerte für die Einstufung der Größenklasse für Umsatz und Bilanzsummen bei Kapitalgesellschaften
Die Schwellenwerte gem. § 267 Abs. 4 HGB gelten für den Einzelabschluss für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften verpflichtend. Maßgebend für die Einstufung in die jeweilige Größenklasse sind wie bisher die Daten von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren, wobei 2 der 3 Merkmale zutreffen müssen.
Aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften v. 11.4.2024 wurden die Schwellenwerte der §§ 267, 267a, 293 HGB erhöht. Diese sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, können aber auch insgesamt schon für das nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden.
3.2 Gewährte Darlehen
Nach dem handelsrechtlichen Bilanzgliederungsschema können gewährte Darlehen auf der Aktivseite unter folgenden Posten ausgewiesen werden:
Unter den Finanzanlagen werden regelmäßig Darlehen (= Ausleihungen) ausgewiesen, die dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen (i. d. R. Laufzeit von mehr als 4 Jahren):
A. |
Anlagevermögen |
III. |
Finanzanlagen |
2. |
Ausleihungen an verbundene Unternehmen |
4. |
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht |
6. |
sonstige Ausleihungen |
Unter den Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens werden Darlehen ausgewiesen, wenn sie nicht zu den Finanzanlagen gehören:
B. |
Umlaufvermögen |
II. |
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände |
2. |
Forderungen gegen verbundene Unternehmen |
3. |
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht |
4. |
sonstige Vermögensgegenstände |
Der Betrag der (Darlehens-)Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Der Vermerk kann durch einen sog. "Davon-Vermerk" erfolgen. Siehe zu Sonderregelungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften § 266 Abs. 1 Sätze 3 und 4 HGB.