Eine Bank wird dem Unternehmer die Verbindlichkeit üblicherweise nicht erlassen. Anders ist das bei Darlehen, die Unternehmer an Dritte gewähren: Kann der Dritte die Zinsen nicht mehr bezahlen, haben Unternehmer insoweit keine Betriebseinnahmen mehr.
Bleiben jedoch auch die Tilgungsleistungen dauerhaft aus, erleiden Unternehmer einen Darlehensverlust. Damit das Finanzamt den Verlust als Betriebsausgabe berücksichtigt, muss das Darlehen ausschließlich der betrieblichen Sphäre zugeordnet sein.
Für die Berücksichtigung des Verlusts als Betriebsausgabe ist wichtig, wann und in welcher Höhe die Mittel endgültig verloren gegangen sind (Nachweise).
Erlassen Unternehmer ihrem Geschäftspartner ein Darlehen aus betrieblichen Gründen, müssen sie dem Finanzamt die Gründe nachweisen können. Auch im Fall einer Betriebsprüfung sollten diese Unterlagen griffbereit sein. Spielen private Gründe eine Rolle für den Darlehenserlass, können keine Betriebsausgaben gebucht werden. Evtl. fällt beim Darlehensnehmer sogar Schenkungsteuer an, für die der Darlehensgeber haftet.
Jede Forderung eines Gesellschafters auf Rückzahlung eines vom Gesellschafter aus seinem Vermögen der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Geldbetrags ist darlehensgleich, sofern
- ein solcher Rückzahlungsanspruch durchgängig seit der Überlassung des Geldes bestand und
- sich Gesellschafter und Gesellschaft von vornherein einig waren, dass die Gesellschaft das Geld zurückzuzahlen habe.
Verliert der GmbH-Gesellschafter sein Darlehen, z. B. wegen Insolvenz der GmbH, führt dies u. U. zu nachträglichen Anschaffungskosten.
Von einem Forderungsausfall ist erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus.
Im Fall der Liquidation oder Insolvenz einer Gesellschaft ist eine Zuteilung oder Zurückzahlung von Gesellschaftsvermögen an den Gesellschafter regelmäßig erst nach Abschluss des Verfahrens ausgeschlossen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn schon bei Verfahrenseröffnung feststeht, dass die Gesellschaft vermögenslos war. Ein Auflösungsverlust nach § 17 EStG kann erst in dem Jahr erfasst werden, in dem der Auflösungsverlust der Höhe nach feststeht.
§ 17 Abs. 2a EStG ermöglicht nicht die Berücksichtigung eines vom Gesellschafter der GmbH vor dem 1.1.2009 sowie vor Eintritt einer Krise der GmbH gewährten und in der Krise stehen gelassenen Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe des Nennwerts der Forderung. Der Verlust dieser Forderung ist im Rahmen des § 17 Abs. 2a EStG vielmehr mit dem Teilwert der Forderung zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise bei der GmbH zu bewerten (im Streitfall: Teilwert 0 EUR).
Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre (hier: private Darlehensforderung) führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2, Abs. 4 EStG.
Für die Berücksichtigung des Verlusts aus dem Ausfall einer privaten Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG muss endgültig feststehen, dass der Schuldner keine (weiteren) Zahlungen mehr leisten wird. Bei insolvenzfreier Auflösung einer Kapitalgesellschaft als Forderungsschuldnerin kann davon regelmäßig erst bei Abschluss der Liquidation ausgegangen werden, sofern sich nicht aus besonderen Umständen ausnahmsweise etwas anderes ergibt.
Von einem endgültigen Ausfall einer privaten Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist jedenfalls dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit gem. § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO angezeigt hat.
Verluste aus dem Ausfall einer in der Krise der Kapitalgesellschaft stehen gelassenen Finanzierungshilfe des Gesellschafters (Darlehen oder Bürgschaft) sind nur i. H. d. zum Zeitpunkt des Stehenlassens zu bestimmenden gemeinen Werts den Einkünften aus § 17 Abs. 1 und § 17 Abs. 4 EStG und im Übrigen den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zuzuordnen.
Gewährt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber (GmbH) in der Krise ein Darlehen und fällt dieses in der Insolvenz der GmbH teilweise aus, so kann der Darlehensverlust nur dann als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit anerkannt werden, wenn die Darlehensgewährung nahezu ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt ist.