Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Auch nach Einführung des MoMiG können Finanzierungshilfen oder sonstige Finanzierungsmaßnahmen in Gestalt von Darlehen, Bürgschaften, Schuldversprechen und anderen Sicherungsmitteln nachträgliche Anschaffungskosten auf eine Beteiligung i. S. v. § 17 EStG darstellen. Das gilt auch für die Inanspruchnahme aus einer "Mitverpflichtungserklärung"" für einen Kontokorrentkredit durch eine Bank.
Sachverhalt
Der Kläger K war an der A & E GmbH wesentlich beteiligt. Diese schloss 2001 mit der Sparkasse einen Kontokorrentkreditvertrag ab, bei dem der Kläger sowie der Mitgesellschafter D als "Mitverpflichtete" zeichneten. In 2009 veräußerte K seine Beteiligung an D. Dabei wurde vereinbart, dass K bzgl. der Verpflichtung gegenüber der Sparkasse im Innenverhältnis vollständig freizustellen sei. Im Außenverhältnis sollte es bei der bisherigen Haftung verbleiben. In 2010 wurde das Insolvenzeröffnungsverfahren über die A & E GmbH eröffnet. K wurde daraufhin von der Sparkasse in Höhe von 35.000 EUR in Anspruch genommen. Der Rückgriff auf D war durch dessen Tod und Überschuldung des Nachlasses erfolglos. K machte u. a. die Zahlung an die Sparkasse als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung geltend und erklärte für 2009 einen Veräußerungsverlust. Das Finanzamt berücksichtigte diesen Betrag jedoch nicht.
Entscheidung
Das Finanzgericht rechnete die strittige Zahlung zu den nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung. Der Bundesfinanzhof habe zwar bisher noch nicht entschieden, ob durch das MoMiG, neue Maßstäbe für Aufwendungen des Gesellschafters aufgrund von krisenbedingten Finanzierungshilfen zu entwickeln sind, wobei die Finanzverwaltung die bisherigen Regelungen fortführen will. Das Finanzgericht vertritt die Auffassung, dass auch nach Einführung des MoMiG die Frage, ob in derartigen Fällen nachträgliche Anschaffungskosten vorliegen, weiterhin am Maßstab der Krise der Gesellschaft zu prüfen sei. Im Streitfall kam das Finanzgericht auf der Grund der finanziellen Verhältnisse der GmbH zum Ergebnis, dass bereits die Übernahme der "Mitverpflichtung" des Klägers für den Kontokorrentkredit der GmbH zu einem Zeitpunkt erfolgte, als diese bereits kreditunwürdig gewesen war, sich also in der Krise befunden hatte. Die strittigen Beträge seien demnach den nachträglichen Anschaffungskosten zuzurechnen und erhöhten den Veräußerungsverlust.
Hinweis
Aber auch wenn sich die GmbH im Frühjahr 2001 noch nicht in einer Krise befunden haben sollte, war nach Auffassung des Finanzgerichts die "Mitverpflichtung" krisenbestimmt, da diese im Fall einer finanziellen Krise als Finanzierungshilfe dienen sollte. Anders als bei einem Darlehen bedürfe es keiner vorherigen Erklärung des Gesellschafters, er werde im Falle einer Krise seine Finanzierungshilfe stehen lassen. Die Revision wurde zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 30.09.2015, 3 K 706/12