Dr. Florian Kloster, Dr. Christian Delarber
Rz. 121
Der Erfüllungsbetrag eines Schulddarlehens kann höher als der Ausgabebetrag sein. Die Bemessungsgrundlage für die Rückzahlung des Darlehens ist der Erfüllungsbetrag, mit diesem ist das Darlehen zu bewerten. Der Unterschiedsbetrag zwischen Erfüllungs- und Ausgabebetrag wird Damnum oder Disagio genannt.
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Erfüllungsbetrag |
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./. |
Ausgabebetrag |
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= |
Damnum/Disagio |
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Unternehmen S nahm am 5.1.01 bei der Bank G ein Darlehen zum Nennbetrag von 300.000 EUR auf. Gutgeschrieben wurden S 285.000 EUR (95 %). Zurückzuzahlen war das Darlehen in 5 Jahresraten, beginnend am 5.1.02.
Rz. 122
Wirtschaftlich gesehen zahlt der Darlehensgeber den vollen Erfüllungsbetrag/Nennbetrag aus, während der Darlehensnehmer das Damnum an den Darlehensgeber als zusätzliches Entgelt zu den Zinsen zahlt. Diese beziehen sich auf den Erfüllungsbetrag des Darlehens. Damnum und laufende Zinsen sind das Gesamtentgelt für die Darlehensnutzung. Das Damnum ist Vorauszahlung eines Teils der Zinsen und steht damit mit den (sonstigen) Zinsen in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis. Ohne Damnum wären höhere Zinsen zu entrichten. Je höher also das Damnum ist, desto geringer sind die Zinsen.
Rz. 123
Für das Damnum/Disagio bei einem Schulddarlehen besteht handelsrechtlich ein Wahlrecht, es in den Rechnungsabgrenzungsposten der Aktivseite der Bilanz aufzunehmen. Wird es aktiviert, ist es planmäßig abzuschreiben. Die Abschreibungen dürfen auf die gesamte Laufzeit des Darlehens verteilt werden (§ 250 Abs. 3 HGB).
Rz. 124
Der Unterschiedsbetrag darf also handelsrechtlich entweder als Aufwand gebucht oder als Damnum aktiviert werden. Das Aktivierungswahlrecht schließt auch die Möglichkeit ein, das Damnum nur teilweise zu aktivieren, den Unterschiedsbetrag zwischen Erfüllungsbetrag und Auszahlungsbetrag also teilweise sofort als Aufwand zu buchen und im Übrigen zu aktivieren.
Hier sollen nur die beiden Möglichkeiten der vollen Aufwandsverbuchung oder der vollen Aktivierung behandelt werden. Bei Auszahlung des Darlehens bucht daher S im vorstehenden Beispiel:
Entweder
Bank |
285.000 EUR |
Zinsaufwand |
15.000 EUR |
|
an Schulddarlehen |
300.000 EUR |
oder
Bank |
285.000 EUR |
Damnum/Disagio |
15.000 EUR |
|
an Schulddarlehen |
300.000 EUR |
Im Fall der zweiten Alternative wird das Damnum aktiviert und planmäßig abgeschrieben. Als Laufzeit der Abschreibung darf handelsrechtlich die Laufzeit des Darlehens oder eine kürzere Laufzeit gewählt werden.
Rz. 125
Das Damnum ist eine zusätzliche Vergütung des Darlehensnehmers für die Nutzung des Kapitals. Bei seiner Abschreibung wird Aufwand gebucht, der Entgelt für die Nutzung des Darlehens darstellt. Die Höhe des jährlichen Abschreibungsbetrags steht daher im Verhältnis zur jeweiligen Höhe des Kapitals.
Rz. 126
Bei einem Fälligkeitsdarlehen ist das Darlehen am Fälligkeitstag in einer Summe in Höhe des Erfüllungsbetrages zurückzuzahlen. Während der Laufzeit steht das Darlehen also in voller Höhe zur Nutzung zur Verfügung. Wird ein Damnum/Disagio aktiviert, ist es in gleich hohen Beträgen durch jährliche Abschreibungen, also linear, zu tilgen. Die laufenden Zinsen beziehen sich daher während der Laufzeit auf den vollen Erfüllungsbetrag des Darlehens.
Rz. 127
Bei einem Tilgungsdarlehen nimmt die Schuld durch die laufenden Tilgungsraten ab. Dementsprechend verringern sich auch die Abschreibungsbeträge des Damnums. Bei einem Tilgungsdarlehen fallen daher die Abschreibungsbeträge des Damnums ab. Da das Darlehen durch die laufenden Tilgungsbeträge gleichmäßig abnimmt, fallen auch die Abschreibungen des Damnums um gleiche Beträge. Das Damnum unterliegt aufgrund dessen einer degressiven Abschreibung.
Rz. 128
Die Abschreibungsbeträge für das Damnum bei der degressiven Abschreibung werden nach folgender Formel ermittelt:
n = Zahl der Abschreibungsraten
s = Nenner des anzuwendenden Bruchs
Im vorstehenden Beispiel beträgt der Nenner des anzuwendenden Bruchs:
= 15
Die Abschreibungen betragen:
Jahr 02: |
4 / 15 × 15.000 EUR = |
4.000 EUR |
Jahr 03: |
3 / 15 × 15.000 EUR = |
3.000 EUR |
Jahr 04: |
2 / 15 × 15.000 EUR = |
2.000 EUR |
Jahr 05: |
1 / 15 × 15.000 EUR = |
1.000 EUR |
Rz. 129
Kapitalgesellschaften müssen, wenn sie von dem Aktivierungswahlrecht Gebrauch gemacht haben, das Damnum in der Bilanz gesondert ausweisen oder im Anhang angeben (§ 268 Abs. 6 HGB).