Die Entscheidung liegt auf der Linie der jüngst geänderten Rechtsprechung des BFH, wonach entgegen der früheren Judikatur ein Einvernehmen zwischen dem Steuerpflichtigen (Darlehensnehmer) und dem Darlehensgläubiger über die Änderung des Darlehenszwecks kein zwingendes Erfordernis, wenn auch ein gewichtiges Indiz für die steuerrechtliche Anerkennung der „Umwidmung” des Darlehens ist (vgl. BFH, Urteil v. 7. 3. 1995, VIII R 9/94, BStBl 1995 II S. 697, 698).
Die Entscheidung enthält darüber hinaus zwei wesentliche Aussagen:
1. Ist der Erwerb des später veräußerten Grundstücks (oder einer sonstigen Vermögensanlage ) nur teilweise mit den Mitteln des später „umgewidmeten” Darlehens finanziert worden, so können die nach der Veräußerung dieses Objekts „weiterlaufenden” Schuldzinsen nur in dem Verhältnis als Werbungskosten bei der an die Stelle des veräußerten Objekts getretenen Kapitalanlage (hier: des in Wertpapieren angelegten Veräußerungserlöses) abgezogen werden, in dem der überwiesene, zum Erwerb der Kapitalanlage eingesetzte Kaufpreis zu dem fortgeführten Darlehensbetrag gestanden hat. – Über diese Einschränkung des Schuldzinsenabzugs läßt sich m. E. trefflich streiten.
2. Geht der Erlös aus der Veräußerung der ursprünglichen Vermögensanlage auf ein Girokonto ein, das bereits vor der betreffenden Überweisung ein Guthaben auswies, und sind über dieses Konto auch andere – private – Buchungen abgewickelt worden, so kann der anteilig refinanzierte Veräußerungserlös allenfalls entsprechend dem Verhältnis der Verwendung des Guthabens für private Zwecke einerseits und zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen andererseits angesetzt und die auf das Refinanzierungsdarlehen entfallenden Schuldzinsen ebenfalls nur in diesem Verhältnis zum Werbungskostenabzug zugelassen werden (zur Aufteilung des „gemischten Kontokorrentkontos im privaten Bereich” s. BFH, Beschluß v. 4. 7. 1990, GrS 2-3/88, BStBl 1990 II S. 817, 830). – Es empfiehlt sich daher, für die Gutschrift des Veräußerungserlöses ein separates Bankkonto zu errichten.