Bei Kapitalerträgen aus Verträgen mit Angehörigen (§ 15 AO) ist nach dem Fremdvergleich vorrangig zu klären, ob der Empfänger steuerbare Kapitaleinkünfte erzielt.

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen ist,

  • dass der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist und
  • tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird;
  • dabei müssen Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.

Den Angehörigen steht es im Grundsatz frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie für sie steuerlich möglichst günstig sind. Das Vereinbarte muss jedoch in jedem Einzelfall und während der gesamten Vertragsdauer nach Inhalt und Durchführung dem entsprechen, was fremde Dritte bei der Gestaltung eines entsprechenden Darlehensverhältnisses üblicherweise vereinbaren würden.

Bei Anschaffungsdarlehen, die nach ihrem Anlass wie von einem Fremden gewährt werden, steht die fehlende Besicherung der Anerkennung der vertragsgemäß geleisteten Zinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten dann nicht entgegen, wenn das Rechtsgeschäft von volljährigen und voneinander wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen geschlossen wurde. Ein solcher Darlehensvertrag kann daher ausnahmsweise steuerrechtlich anerkannt werden, wenn

  • er zwar nicht in allen Punkten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht,
  • aber die Darlehensmittel, die aus Anlass der Herstellung oder Anschaffung von Vermögensgegenständen gewährt werden (wie Bau- oder Anschaffungsdarlehen) ansonsten bei einem fremden Dritten hätten aufgenommen werden müssen.
  • Entscheidend ist in diesen Fällen, dass die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich vollzogen werden, insbesondere die Darlehenszinsen regelmäßig gezahlt werden.[1]

§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) EStG schließt die Anwendung der Abgeltungsteuer i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG bei Kapitalüberlassungen zwischen nahestehenden Personen aus. § 32d Abs. 1 EStG gilt nicht für Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 7 EStG, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Darlehensschuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Abs. 9 Satz 1 zweiter Halbs. EStG keine Anwendung findet.[2]

[1] FG Münster, Urteil v. 24.8.2022, 7 K 1646/20 E: Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen beim Darlehensgeber aus einem zwischen Ange-hörigen geschlossenen Darlehensvertrag.
[2] Siehe BMF, Schreiben v. 19.5.2022, IV C 1 – S 2252/19/10003:009, betr. Einzelfragen zur Abgeltungsteuer, Rz. 134 ff., mit Definition der nahestehenden Personen aufgrund des Beherrschungsverhältnisses mit Beispiel und Urteilen des BFH, BStBl 2022 I S. 742.

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