Rechtsgrundlage: Nach Art. 14 der EU-Notfallmaßnahmen-Verordnung haben die Mitgliedstaaten Maßnahmen für einen befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrag zu erlassen und zu veröffentlichen. In der Bundesrepublik Deutschland werden diese Maßnahmen durch das EU-EnergieKBG umgesetzt.
Steuerpflicht: Jedes im Inland betriebene gewerbliche Unternehmen, das im Besteuerungszeitraum nach § 3 Abs. 2 EU-EnergieKBG mindestens 75 % seines Umsatzes in den Bereichen
- Extraktion,
- Bergbau,
- Erdölraffination oder
- Herstellung von Kokereierzeugnissen
erzielt, ist steuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 und 2 EU-EnergieKBG). Dies gilt unabhängig von der gewählten Rechtsform (Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften oder Betriebstätten).
Beachten Sie: Die exakte Abgrenzung der Bereiche richtet sich nach der EG-Verordnung Nr. 1893/2006 über die statistische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revison 2) in der jeweils geltenden Fassung.
Besteuerungszeitraum: Der Besteuerungszeitraum ist nach § 3 Abs. 2 S. 1 EU-EnergieKBG das erste nach dem 31.12.2021 beginnende volle WJ (Besteuerungszeitraum 1) und das darauf folgende volle WJ (Besteuerungszeitraum 2).
Steuerentstehung: Der EU-Energiekrisenbeitrag entsteht mit Ablauf des jeweiligen Besteuerungszeitraums (§ 3 Abs. 1 EU-EnergieKBG).
Steuersatz und Bemessungsgrundlage: Der EU-Krisenbeitrag wird i.H.v. 33 % der Bemessungsgrundlage erhoben. Bemessungsgrundlage ist der Teil des Gewinns des jeweiligen Besteuerungszeitraums, der mehr als 20 % über dem Durchschnitt der steuerlichen Gewinne aus den nach dem 31.12.2017 beginnenden und vor dem Beginn des Besteuerungszeitraums 1 endenden WJ (i.d.R. WJ 2018-2021) liegt.
Beachten Sie: Ist der Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne in diesen vier WJ negativ, so beträgt der durchschnittliche steuerpflichtige Gewinn bei der Berechnung des befristeten Solidaritätsbeitrags null (§ 4 Abs. 1 S. 2 EU-EnergieKBG).
Beraterhinweis Bei Kapitalgesellschaften ist als Gewinn der steuerliche Gewinn nach R 7.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 31 KStR 2022 maßgebend. Bei Stpfl. in anderer Rechtsform ist dies die vergleichbare Größe. Damit bleiben z.B. Verlustabzugsbeträge nach § 10d EStG unberücksichtigt. Hingegen sind Gewinne aus Umwandlungsmaßnahmen nach § 5 EU-EnergieKBG zu korrigieren.
Vermeidung einer Doppelbesteuerung: Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von einem inländischen EU-Energiekrisenbeitrag mit dem eines anderen Mitgliedstaates wird die Bemessungsgrundlage um
- Gewinnanteile einer ausländischen Betriebsstätte oder
- einen Hinzurechnungsbetrag i.S.d. § 10 Abs. 2 AStG sowie um
- Gewinnanteile aus einer anderen Mitunternehmerschaft
gekürzt (§ 4 Abs. 1 S. 4 und Abs. 2 S. 1 EU-EnergieKBG).
Voraussetzung ist,
- dass auf den Gewinnanteil der ausländischen Betriebsstätte oder
- die auf dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden passiven Einkünfte ein Solidarbeitrag oder eine gleichwertige Abgabe erhoben wurde oder
- dass die jeweilige Personengesellschaft selbst dem EU-EnergieKBG unterliegt.
Nichtabzugsfähige BA: Der EU-Energiekrisenbeitrag ist eine Steuer (§ 1 Abs. 3 S. 2 EU-EnergieKBG). Als sonstige Personensteuer ist er nicht als BA abzugsfähig (§ 4 Abs. 2 S. 2 EU-EnergieKBG).
Besteuerungsverfahren: Für die Verwaltung des EU-Energiekrisenbeitrags ist das BZSt zuständig (§ 6 EU-EnergieKBG). Die Stpfl. haben den EU-Energiekrisenbeitrag
- selbst zu errechnen,
- in einer Steueranmeldung gegenüber dem BZSt zu erklären und
- die Zahllast fristgerecht zu entrichten (§ 7 EU-EnergieKBG).
Beraterhinweis Das EU-EnergieKBG begegnet sowohl verfassungs- als auch unionsrechtlichen Zweifelsfragen. Diese können abschließend nur durch das BVerfG oder den EuGH geklärt werden. Entsprechend sind die Bescheide mit Einsprüchen offen zu halten und der Klageweg ist zu prüfen.