Zu begrüßen ist, dass die Finanzverwaltung den Begriff des Finanzplandarlehens in Tz. 14 des BMF-Schreibens definiert.

Definition: Danach ist ein Finanzplandarlehen ein Darlehen, das von vornherein in die Finanzplanung der Gesellschaft in der Weise einbezogen wird, dass die zur Aufnahme der Geschäfte erforderliche Kapitalausstattung der Gesellschaft krisenunabhängig durch eine Kombination von

  • Eigen- und
  • Fremdfinanzierung

erreicht werden soll. Ein solches von den Gesellschaftern gewährtes "finanzplanmäßiges" Darlehen zur Finanzierung des Unternehmenszwecks ist den Einlagen gleichgestellt.

Der Verlust eines Finanzplandarlehns ist in Höhe des Nennwerts nach § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen.

Beraterhinweis Vom Begriff des Finanzplandarlehens sind vor allem solche Darlehen erfasst, die im Rahmen einer Mischfinanzierung aus Eigen- und Fremdkapital anlässlich

  • der Gründung einer GmbH oder
  • des Erwerbs eines Gesellschaftsanteils

gewährt werden. Eine konkrete Erwähnung des Finanzierungszwecks im Darlehensvertrag ("Zweckbestimmung") ist nicht Voraussetzung.

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