Der Ausschluss des Steuersatzes nach § 32d Abs. 1 EStG findet gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG bei Einkünften i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG Anwendung, wenn der Darlehensnehmer eine natürliche Person ist, die

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder
  • Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a, bb EStG (fremdfinanzierte Rentenversicherungen) und § 22 Nr. 3 EStG (z.B. Containerleasing) erzielt

und sie die Darlehenszinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen kann. Entsprechendes gilt, wenn der Darlehensnehmer eine Personengesellschaft ist, bei der hinsichtlich der Erträge aus der Darlehensgewährung § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG keine Anwendung findet und in Fällen, in denen eine Stiftung Darlehensnehmer ist.

Beteiligung des Darlehensgebers an dem Darlehensnehmer: Die Ausführungen in Rz. 135 wurden an die geänderte Rechtslage angepasst. Werden Kapitalerträge von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gezahlt, ist die Anwendung des Steuersatzes i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 lit. b EStG ausgeschlossen, wenn der Darlehensgeber zu mind. 10 % an dem Darlehensnehmer beteiligt ist.

Neu in die Ausführungen aufgenommen wurde der Abschnitt, dass für Kapitalerträge aus Darlehen, die nach dem 31.12.2020 begründet wurden, § 32d Abs. 2 Nr. 1 lit. b EStG nur dann Anwendung findet, wenn der Darlehensnehmer die den Kapitalerträgen entspr. Darlehenszinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften, die der inländischen Besteuerung unterliegen, abziehen kann. Beachten Sie: Der Abzug der Zinsen beim Darlehensnehmer darf nicht durch § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbs. 2 EStG eingeschränkt sein.

Beraterhinweis Gewinne und Verluste aus der Veräußerung oder dem Ausfall einer Darlehensforderung eines Gesellschafters oder Mitglieds, die nach dem 31.12.2020 begründet wurden, unterliegen dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG, da den betreffenden Einkünften des Gesellschafters oder Mitglieds auf Seiten der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft keine Betriebsausgaben gegenüberstehen. Für Kapitalerträge aus Darlehen, die vor dem 1.1.2021 begründet wurden, gelten diese Ausführungen erst ab dem VZ 2024 (vgl. § 52 Abs. 33b EStG). Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die ergänzende oder alternative Anwendung der Regelungen in § 32d Abs. 2 Nr. 1 lit. a EStG ausgeschlossen, auch wenn die Beteiligung unter 10 % liegt (vgl. auch BFH v. 16.6.2020 – VIII R 5/17, BStBl. II 2020, 807).

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