Futures und Forwards stellen im Gegensatz zu Optionen für Käufer und Verkäufer die feste Verpflichtung dar, nach Ablauf einer Frist einen bestimmten Basiswert (z.B. Anleihen) zum vereinbarten Preis abzunehmen oder zu liefern. Mit dem Begriff Futures werden die an einer amtlichen Terminbörse (z.B. EUREX) gehandelten, standardisierten Festgeschäfte, mit dem Begriff Forwards die außerbörslich gehandelten, individuell gestalteten Festgeschäfte bezeichnet. Bei physisch nicht lieferbaren Basiswerten (z.B. Aktienindex) wandelt sich die Verpflichtung auf Lieferung oder Abnahme in einen Barausgleich i.H.d. Differenz zwischen Kaufpreis des Kontrakts und dem Wert des Basisobjekts bei Fälligkeit des Kontrakts.
Wird bei Fälligkeit eines Future-Kontrakts ein Differenzausgleich gezahlt, erzielt der Empfänger einen Gewinn und der Zahlende einen Verlust aus einem Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a EStG.
Bei der Glattstellung eines Future-Kontrakts liegt ein Termingeschäft i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a EStG vor. Der Gewinn oder Verlust ergibt sich aus der Summe oder Differenz aller während der Laufzeit des Kontrakts geleisteten Zahlungen.
Beraterhinweis Wird durch Glattstellung oder Zahlung eines Differenzausgleichs durch einen der Beteiligten eines Future-Kontrakts ein Verlust erzielt, so ist ab VZ 2021 die Verlustverrechnungsbeschränkung gem. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG zu berücksichtigen.
Wird der Basiswert geliefert, sind die auf den Future-Kontrakt geleisteten Zahlungen sowie die Nebenkosten des Future-Kontrakts beim Käufer Anschaffungskosten des Basiswerts. Die Lieferung des Basiswertes fällt nicht unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG. Veräußert der Käufer den Basiswert, liegt bei ihm ein Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG vor, wenn dieser ein Wirtschaftsgut i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG darstellt. Auch bei den Kapitalmarkt-Futures kann es zur Lieferung kommen. Bei den an der EUREX z.B. auch gehandelten Kapitalmarkt-Futures kauft oder verkauft der Anleger z.B. fiktive Schuldverschreibungen mit verschiedener Laufzeit, die jeweils mit einer Verzinsung ausgestattet sind. Dabei sind die tatsächlich gelieferten mit den fiktiven Schuldverschreibungen des Future-Kontrakts als wirtschaftlich identisch anzusehen.
Beraterhinweis Werden durch die Lieferung des Basiswertes Verluste erzielt, so unterliegen diese Verluste nicht der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG.