Beispiel 2 des BMF-Schreibens
Der Stpfl. veräußert ein Wertpapier für 2 EUR und zahlt Transaktionskosten von 10 EUR. Die Anschaffungskosten (100 EUR) sind der auszahlenden Stelle aufgrund eines Depotübertrags aus dem Ausland nicht bekannt. Im Steuerabzugsverfahren wird die Ersatzbemessungsgrundlage angewendet (30 % des Veräußerungserlöses von 2 EUR) = 0,60 EUR.
Lösung
Da die Transaktionskosten den Veräußerungserlös übersteigen, ist von der Veräußerung eines wertlosen Wertpapieres auszugehen, die der Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG unterliegt.
Ausweis in der Steuerbescheinigung:
"Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 der Anlage KAP" |
0,60 EUR |
"Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Abs. 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG Enthalten in den bescheinigten Kapitalerträgen Zeile 11 Anlage KAP" |
0,60 EUR |
In der Veranlagung macht der Anleger geltend, dass die Anschaffungskosten 100 EUR und die Transaktionskosten 10 EUR betrugen. Der Veräußerungsverlust wird i.R.d. Veranlagung ermittelt und kann i.H.v. 108 EUR nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG berücksichtigt werden. Die Kapitalertragsteuer auf die bereits besteuerten 0,60 EUR wird erstattet.
Alternativ kann – je nach Verfahrensweise der auszahlenden Stelle – auf den Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage verzichtet werden. In diesem Fall ist in der Steuerbescheinigung die "Höhe des Verlustes im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG, Zeile 5 der Anlage KAP" i.H.v. 8 EUR (2 EUR ./. 10 EUR) auszuweisen.