Die Ausbuchung wertloser Wertpapiere führt gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 7 EStG zu einem steuerlich anzuerkennenden Veräußerungsverlust. Ein Wertpapier ist wertlos, wenn es

  • aufgrund der Insolvenz des Emittenten eingezogen,
  • infolge der Herabsetzung des Kapitals ausgebucht (vgl. BFH v. 3.12.2019 – VIII R 34/16, BStBl. II 2020, 836) oder
  • infolge des Erreichens der Knock-out-Schwelle entschädigungslos ausgebucht oder
  • ohne Gegenleistung aus dem Depot ausgebucht

wurde.

Mindestrückzahlung bei Erreichen von Knock-Out-Schwellen: Sofern es sich nicht um einen symbolischen Wert i.H.d. voraussichtlichen Transaktionskosten handelt, tritt bei einem solchen Wertpapier mit Erreichen der Knock-Out-Schwelle keine Wertlosigkeit ein.

Löschung der Gesellschaft im Register bei Vermögenslosigkeit: Auch das Erlöschen der Mitgliedschaftsrechte eines Aktionärs durch Löschung der Gesellschaft im Register bei Vermögenslosigkeit führt zu einem steuerlich anzuerkennenden Veräußerungsverlust (vgl. BFH v. 17.11.2020 – VIII R 20/18, BStBl. II 2021, 378).

Beraterhinweis Die o.g. Grundsätze gelten im Regelfall nur für Wertpapiere, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, vgl. § 52 Abs. 28 Satz 11, 16 und 17 EStG. Darüber hinaus bleibt ab VZ 2020 die Verlustverrechnungsbeschränkung gem. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG zu berücksichtigen.

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