Neu in das Anwendungsschreiben wurden umfassende Ausführungen zur Erhebung von Kapitalertragsteuer bei Sachwertleistungen aufgenommen. Werden Kapitalerträge in Sachwerten geleistet oder reicht der in Geld geleistete Ertrag zur Deckung der Kapitalertragsteuer nicht aus, kann der zum Steuerabzug Verpflichtete nach § 44 Abs. 1 Satz 8 und 9 EStG den Fehlbetrag von einem bei ihm geführten Giro-, Kontokorrent- oder Tagesgeldkonto des Gläubigers einziehen.
Sonderregelung für Verrechnungskonten: Auf das zum Depot hinterlegte Verrechnungskonto kann auch zugegriffen werden, wenn Gläubiger der Kapitalerträge und Kontoinhaber nicht identisch sind. Ein Zugriff auf den Kontokorrentkredit ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger vor dem Zufluss der Kapitalerträge widerspricht. Bei mehreren Kontoberechtigten reicht es aus, wenn ein Kontoberechtigter widerspricht. Der Widerspruch gilt solange, bis er vom Gläubiger zurückgenommen wird.
Anzeigepflicht des vollen Kapitalertrags: Der zum Steuerabzug Verpflichtete kann den Gläubiger der Kapitalerträge auffordern, den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen. Kann nicht auf ein Giro-, Kontokorrent- oder Tagesgeldkonto des Gläubigers zugegriffen werden oder deckt das zur Verfügung stehende Guthaben einschl. eines zur Verfügung stehenden Kontokorrentkredits den Fehlbetrag nicht oder nicht vollständig, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete den vollen Kapitalertrag dem Betriebsstätten-FA spätestens nach Ablauf des Kalenderjahres unter Beachtung der in § 93c Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 AO genannten Frist anzuzeigen.
Nichtbeanstandungsregelung zum Einzug von Steuerfehlbeträgen: Sind depotführende Kreditinstitute, depotführende Stellen sowie Tochter- oder Schwestergesellschaften von Kapitalverwaltungsgesellschaften berechtigt, auf ein sog. Referenzkonto des Kunden zuzugreifen, wird es nicht beanstandet, dort den Fehlbetrag einzuziehen.
Inhalt der Meldung an das FA: Ist eine Meldung nach § 44 Abs. 1 Satz 10 EStG an das Betriebsstätten-FA zu fertigen, hat diese folgende Angaben zu enthalten:
- die Identifikationsnummer, den Namen und die Anschrift des Gläubigers der Kapitalerträge,
- das Datum des fehlgeschlagenen Steuereinbehalts,
- das betroffene Wertpapier mit Name, ISIN und Anzahl, soweit vorhanden, ansonsten die Bezeichnung des betroffenen Kapitalertrags,
- die Höhe des Kapitalertrags, für den der Steuereinbehalt fehlgeschlagen ist.
Beraterhinweis Ein elektronisches Mitteilungsverfahren der Institute an die Finanzverwaltung existiert bisher nicht.