Voraussetzung der Gewährung der erbschaftsteuerlichen Betriebsvermögensbegünstigungen ist gem. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, dass eine Beteiligung an einer Gesellschaft i.S.d. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG übertragen wird. Dort wird auf die optierende Gesellschaft i.S.d. § 1a KStG verwiesen. In Satz 2 des § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG wird normiert, dass eine solche Beteiligung auch das SBV umfasst, so dass nur mit diesem zusammen insgesamt ein Mitunternehmeranteil vorliegt. Für die Gewährung der Begünstigung des Mitunternehmeranteils, d.h. Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen, ist, dass im Zeitpunkt der Übertragung auch das funktional wesentliche SBV mit übertragen wird, da ansonsten kein vollständiger Mitunternehmeranteil übertragen wird (vgl. Kugelmüller-Pugh, DStR 2020, 2725, 2728 zu BFH v. 17.6.2020 – II R 33/17, ErbStB 2021, 65 [Knittel]).
Dieser bislang geltende Grundsatz besteht auch nach Einführung der optierenden Gesellschaft fort. Für diese ist es jedoch schwieriger, das SBV für den Zeitpunkt der Übertragung festzustellen, da es an der ertragsteuerlichen Bilanzierung des SBV fehlt. Bestand auch bereits bislang die Gefahr von "unentdecktem" SBV, ist diese nun ungleich höher. Da keine jährliche Vermögensübersicht über das SBV mehr geführt wird, kann es gerade bei komplexeren Vermögensverhältnissen dazu führen, dass SBV nicht bekannt ist und – versehentlich bzw. unwissentlich – bei der Übertragung im Privatvermögen zurückbehalten wird. Dies hat zur Folge, dass auch die Übertragung des originären Betriebs nicht erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigt ist.
Beispiel 2
A ist zu 50 % Kommanditist der A-KG, welche seit dem Jahr 01 die Option nach § 1a KStG erklärt hat. Im Jahr 05 erwirbt A ein Nachbargrundstück des bisherigen Betriebsgeländes und errichtet aus eigenen Mitteln auf diesem eine weitere Fertigungshalle, welche er der A-KG überlässt. A überträgt nach Fertigstellung des Grundstücks 05 seinen Kommanditanteil am 1.1.2006 auf sein Kind B. Das Grundstück überträgt er jedoch nicht, da er die Erträge für die Finanzierung seines Lebensunterhalts verwendet. Die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung sind (mangels personeller Verflechtung) nicht erfüllt.
Das Grundstück von A ist ertragsteuerliches Privatvermögen, obwohl es sich um eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage der A-KG handelt. Es liegt jedoch zum Übertragungsstichtag aus erbschaft- und schenkungsteuerlicher Sicht funktional wesentliches SBV von A bei der A-KG vor, welches nicht übertragen wurde. Die Übertragung ist daher insgesamt erbschaft- und schenkungsteuerlich nicht begünstigt.
Beraterhinweis Aufgabe der Praxis wird bei optierenden Gesellschaften i.R.v. Nachfolgeplanungen somit sein, etwaiges fiktives SBV sorgfältig zu ermitteln.