Ausgehend vom BFH-Beschlusses vom 8.8.2023 (BFH v. 8.8.2023 – IX B 86/22, BFH/NV 2023, 1218) ist abschließend noch kurz auf die Beteiligtenvernehmung einzugehen, die aufgrund der Bezugnahme in § 82 FGO auf § 447 ZPO auch möglich ist. Sie ist ein letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, das allerdings nicht dazu dient, dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, seine eigenen Behauptungen zu bestätigen und ggf. zu beeiden (so schon BFH v. 17.8.2012 – III B 38/12, HFR 2015, 584 Rz. 16 = AO-StB 2012, 331). Kann sich das Gericht nämlich mit anderen Beweismitteln eine Überzeugung bilden oder spricht keine Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens, kann die Beteiligtenvernehmung deshalb (regelmäßig) unterbleiben (BFH v. 19.7.2010 – X B 21/10, BFH/NV 2010, 2093 Rz. 7).

Nicht ausreichend ist jedoch, und dies stellt der BFH in seinem Beschluss v. 8.8.2023 (BFH v. 8.8.2023 – IX B 86/22, BFH/NV 2023, 1218) klar, dass das FG eine förmliche Beteiligtenvernehmung mit der Begründung ablehnt, dem Vorbringen des Klägers könne aufgrund von Steuerverfehlungen in der Vergangenheit kein Glauben geschenkt werden, da deshalb seine Glaubwürdigkeit zu bezweifeln sei. Dies ist eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung (dort Rz. 11).

Beraterhinweis Dem Berater bleibt trotz dieses BFH-Beschlusses zu raten, mittels Unterlagen und (substantiiertem) Zeugenbeweis die von ihm behaupteten Tatsachen zu beweisen.

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