Bestehen unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des FG im Einzelfall Zweifel an dem von ihm angenommenen Sachverhalt und kann sich deshalb auch ein anderes Ergebnis aufdrängen, führt dies dazu, dass das FG auch ohne das Vorliegen eines substantiierten Beweisantrags zur weitergehenden Aufklärung verpflichtet ist.

Im Fall der Ersatzzustellung durch Zustellurkunde hatte der BFH dies schon deshalb angenommen, da auch für das FG nicht ansatzweise erkennbar war, in welchem Zeitraum der Zustellversuch stattgefunden hatte (BFH v. 22.3.2023 – X B 135/21, BFH/NV 2023, 731 Rz. 27).

Im Ausgangsfall könnte sich eine solche Sachaufklärungspflicht für das FG schon deshalb ergeben, weil unklar bleibt, wie die Lieferwagen denn ansonsten verwendet worden sein sollen. Letztlich ist eine solche Sachaufklärungspflicht einzelfallabhängig.

Beraterhinweis Dem Berater ist deshalb stets zu raten, die von ihm behauptete Tatsache und ihre Erheblichkeit darzulegen und entsprechende Beweisangebote zu machen.

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