Meldungen sind zu erstatten von
1. |
dem Arbeitgeber, |
2. |
Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlen, |
3. |
Zahlstellen, |
4. |
dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, |
5. |
den Leistungsträgern. |
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