Die Verantwortung für den Datenschutz im Unternehmen kann bei unterschiedlichen Gruppen liegen. Infrage kommen hier der oder die Geschäftsführer, die Mitarbeitenden sowie ggf. ein Datenschutzbeauftragter.

  • Geschäftsführer sind grundsätzlich für alle Belange des Unternehmens verantwortlich, damit auch für den Bereich des Datenschutzes, d. h. die Einrichtung personeller, organisatorischer und technischer Maßnahmen zur Einhaltung des Datenschutzes. Hierzu zählt auch ggf. die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (Art. 37 DSGVO).
  • Der Datenschutzbeauftragte ist nach Art. 39 DSGVO verantwortlich für:

    • Unterrichtung und Beratung der/des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten über ihre Pflichten gemäß der DSGVO und anderen Datenschutzvorschriften,
    • Überwachung der Zuweisung von Zuständigkeiten, Sensibilisierung, Schulung und Überprüfungen im Bereich Datenschutz,
    • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde als Anlaufstelle, einschließlich vorheriger Konsultationen,
    • Beratung zu Datenschutz-Folgenabschätzungen und Überwachung ihrer Durchführung.
  • Alle Mitarbeitenden, die mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind, müssen das Datengeheimnis wahren und sich im Rahmen der betrieblichen Vorgaben bewegen (selbstverständlich nur, soweit diese gesetzeskonform sind). Die Mitarbeitenden müssen bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet werden. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort (§ 53 BDSG).

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