Eine Datenschutzverletzung kann hohe Bußgelder nach sich ziehen. Die DSGVO verlangt in Art. 83, dass jede Aufsichtsbehörde sicherstellt, "dass die Verhängung von Geldbußen (...) für Verstöße gegen diese Verordnung (...) in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist." Dabei ist u. a. Folgendes gebührend zu berücksichtigen:

  • Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;
  • Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;
  • jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens;
  • Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen;
  • etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters;
  • Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, um dem Verstoß abzuhelfen und seine möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern;
  • Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind;
  • Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Verstoß mitgeteilt hat;
  • jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste.

Bei schweren Verstößen können Bußgelder bis zu 20 Mio. EUR und im Falle eines Unternehmens bis zu 4 % des Jahresumsatzes verhängt werden, wobei der jeweils höhere Wert gilt. Dabei ist auf den gesamten weltweiten Jahresumsatz des betreffenden Unternehmens abzustellen und nicht etwa nur auf den in Europa erwirtschafteten.

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