Die Zuverlässigkeit ist eng verbunden mit der persönlichen Integrität des Menschen. Ungeeignet ist z. B. ein Mitarbeiter, der in der Vergangenheit bereits seine Verschwiegenheitspflicht verletzt hat. Der Steuerberater sollte daher einen "Freiwilligen" benennen, dessen Kenntnisse fördern, ihn unabhängig der gesetzlichen Vorschriften umfassend unterstützen und v. a. die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten innerhalb der regulären Arbeitszeit ausüben lassen ohne zusätzliche Belastung. Der Datenschutzbeauftragte sollte daher in sinnvoller Weise von anderen Aufgaben entlastet werden. Er muss sorgfältiges, gewissenhaftes und gründliches Arbeiten gewohnt sein.

 
Wichtig

Widerruf der Bestellung

Es besteht die Möglichkeit, die Bestellung analog § 626 BGB aus schwerwiegenden Gründen zu widerrufen (§ 6 Abs. 4 BDSG).[1] Weder die Entscheidung des Arbeitgebers, zukünftig die Aufgaben eines Beauftragten für den Datenschutz durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen, noch die Mitgliedschaft im Betriebsrat stellen einen wichtigen Grund für den Widerruf dar.[2]

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