Leitsatz
Ein selbstständiger, extern bestellter Datenschutzbeauftragter übt weder den Beruf eines beratenden Betriebswirts oder eines Ingenieurs noch einen diesen beiden Katalogberufen ähnlichen Beruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus.
Normenkette
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG , § 2 Abs. 1 GewStG
Sachverhalt
Die Klägerin war als Beraterin für Datenschutz und Datensicherheit selbstständig tätig. Sie hatte eine Ausbildung als Ingenieurin für Nachrichtentechnik abgeschlossen und anschließend zunächst als Angestellte auf dem Gebiet der Telekommunikation gearbeitet.
Das FA behandelte die Klägerin als Gewerbetreibende und erließ entsprechende Gewerbesteuer-Messbescheide.
Entscheidung
Wie das FG war auch der BFH der Meinung, die Klägerin sei zu Recht als Gewerbetreibende behandelt worden. Ihre Tätigkeit könne nicht als die eines beratenden Betriebswirts angesehen werden, weil sie nicht alle Hauptbereiche der Betriebswirtschaft betreffe und deshalb nicht festzustellen sei, dass entsprechende Kenntnisse beständen. In ihrem erlernten Beruf als Ingenieurin sei die Klägerin auch nicht tätig gewesen. Denn sie habe keine technischen Werke geplant oder konstruiert bzw. deren Fertigung überwacht. Mit dem Datenschutzbeauftragten sei ein neues Berufsbild entstanden, das vom Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht erfasst werde.
Hinweis
1. Trotz nicht nachlassender Kritik im Schrifttum hält der BFH weiter an seiner Auffassung fest, neue Berufe könnten nicht von der Rechtsprechung dem Katalog der freien Berufe in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG hinzugefügt werden. Dies sei vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers.
Einzige Möglichkeit zur Einbeziehung neuer Berufsbilder ist danach, die Tätigkeit als einem der Katalogberufe ähnlich zu charakterisieren. Denn das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass auch ähnliche Tätigkeiten zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit führen. Dazu ist aber einerseits erforderlich, dass der Tätigkeit eine dem Katalogberuf vergleichbare Ausbildung vorangegangen ist. Andererseits muss sie tatsächlich ein Hauptgebiet des Katalogberufs abdecken.
2. Bei einem Datenschutzbeauftragten, der Unternehmen und Institutionen auf dem Gebiet des Datenschutzes und der Datensicherheit berät, kommen als einschlägige Katalogberufe nur der Ingenieur und der beratende Betriebswirt in Betracht. Ein Ingenieur muss nach Auffassung der Rechtsprechung technische Werke planen, konstruieren oder deren Fertigung überwachen. Nichts davon tut aber ein Datenschutzbeauftragter. Ein beratender Betriebswirt muss Beratungsleistungen in mindestens einem Hauptgebiet der Betriebswirtschaftslehre erbringen (Unternehmensführung, Leistungserstellung, Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen, Personalwesen). Auch dies ist nicht das tägliche Brot des Datenschutzbeauftragten. Er muss zwar von einigen dieser Gebiete etwas verstehen und wird diese bei seinen Beratungen auch zum Teil streifen. Eine umfassende betriebswirtschaftliche Beratung auf mindestens einem der genannten Hauptgebiete findet aber nicht statt.
Der BFH hat im Besprechungsfall deshalb entschieden, dass weder eine Ähnlichkeit zum Ingenieur noch zum beratenden Betriebswirt besteht. Der selbstständige Datenschutzbeauftragte bezieht demgemäß Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
3. Dies wird die Klägerin kaum überzeugen. Hinzu kommt, dass sie sogar die Ausbildung für einen Katalogberuf, nämlich den des Ingenieurs, abgeschlossen hatte. Danach erschiene es nahe liegend, dass Einkünfte aus diesem Beruf erzielt werden. Die Rechtsprechung sieht das jedoch anders: Freiberufliche Einkünfte erzielt nur der, der nach einer entsprechenden Ausbildung auch auf dem Gebiet des Katalogberufs tätig wird. Das war hier nach Auffassung des BFH aber nicht der Fall.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 5.6.2003, IV R 34/01