(1) 1Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das bestehende Amtsverhältnis der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in ein solches nach diesem Gesetz überführt. 2Ihre statusrechtliche Stellung bleibt unberührt.

 

(2) Abweichend von § 53 gelten bis zum 6. Mai 2023 für vor dem 6. Mai 2016 bereits eingeführte Verfahren zur automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Anwendungsbereich von Teil 3 dieses Gesetzes die Vorschriften über Verfahrensverzeichnisse und Dokumentationen aus den §§ 8 und 10 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542) in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung.

 

(3) Abweichend von § 55 gelten bis zum 6. Mai 2023 für vor dem 6. Mai 2016 bereits eingeführte Verfahren zur automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Anwendungsbereich von Teil 3 dieses Gesetzes die Vorschriften über Protokollierungen nach § 10 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge