(1) Vergütungen, die ein in einem Vertragstaat ansässiger Hochschullehrer oder Lehrer, der sich in dem anderen Vertragstaat höchstens zwei Jahre lang zwecks fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder einer anderen Lehranstalt aufhält, für diese Tätigkeit bezieht, werden in dem anderen Staat nicht besteuert.

 

(2) Zahlungen, die ein Student, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder unmittelbar vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium vorübergehend aufhält, für seinen Unterhalt oder sein Studium von außerhalb des anderen Staates erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert.

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