(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation[1] die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in La Paz ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden
a) |
in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar 1991 beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben werden; |
b) |
in der Republik Bolivien auf die Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar 1991 beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben werden; |
c) |
in beiden Vertragsstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern, die nach dem 31. Dezember 1990 gezahlt werden. |
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