(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
b) |
Auf die von den nachstehenden aus der Republik Elfenbeinküste stammenden Einkünften und den dort gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermögensteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die elfenbeinische Steuer angerechnet, die nach elfenbeinischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erhoben worden ist auf
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c) |
Solange die Dividenden befreit sind oder zu einem niedrigeren als dem in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Satz besteuert werden, um die wirtschaftliche Entwicklung der Elfenbeinküste zu fördern, beläuft sich für die Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des vorliegenden Artikels der anzurechnende Betrag der elfenbeinischen Steuer auf 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden. |
d) |
Solange die Zinsen befreit sind oder zu einem niedrigeren als dem in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Satz besteuert werden, um die wirtschaftliche Entwicklung der Elfenbeinküste zu fördern, beläuft sich für die Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des vorliegenden Artikels der anzurechnende Betrag der elfenbeinischen Steuer auf 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen. |
e) |
Nur Buchstabe b, nicht aber Buchstabe c, gilt für die Gewinne einer Betriebstätte, für Betriebsvermögen einer Betriebstätte, für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und für Beteiligungen an einer solchen Gesellschaft sowie für die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 erwähnten Gewinne, sofern nicht die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen
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(2) 1Bei einer in der Elfenbeinküste ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
2Die Steuerbehörden der Elfenbeinküste dürfen in die Besteuerungsgrundlage keine Einkünfte einbeziehen, die nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat steuerpflichtig sind. 3Die Republik Elfenbeinküste behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
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