BMF, Schreiben v. 17.7.2001, o. Az.
Zur Gemeinsamen deutsch-französischen Erklärung im Rahmen des Verständigungsverfahrens erklärte das BMF am 13.7.2001:
Auf französischen Wunsch haben sich Vertreter des BMF und des französischen Wirtschafts-, Finanz- und lndustrieministeriums im Rahmen des Verständigungsverfahrens nach dem deutsch-französischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen, um die Auswirkungen der deutschen Unternehmenssteuerreform auf die im Abkommen geregelte französische Steuergutschrift zu erörtern.
Beide Delegationen haben sich auf eine Erklärung über den Wegfall der französischen Steuergutschrift geeinigt, die nachstehend veröffentlicht wird. Der Zeitpunkt des Wegfalls bestimmt sich nach dem Anwendungsbeginn des neuen Körperschaftsteuergesetzes (Ziffer 7 der Gemeinsamen Erklärung).
Ergänzend wird mitgeteilt, dass die französische Seite erklärt hat, im Kalenderjahr 2001 keine Kapitalertragsteuer auf Dividenden zu erheben, die an juristische Personen im Sinne der Gemeinsamen Erklärung gezahlt werden und die ihre Ansässigkeit in Deutschland mittels des Vordrucks RF1A ordnungsgemäß nachweisen.
Gemeinsame deutsch-französische Erklärung im Rahmen des Verständigungsverfahrens
1. In Anwendung von Artikel 25 Absatz 3 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 21.7.1959 in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9.6.1969 und des Zusatzabkommens vom 28.9.1989 haben sich die zuständigen Behörden beider Staaten darauf verständigt, mögliche Unklarheiten auszuräumen, die sich aus der neuen deutschen Regelung zur Dividendenbesteuerung hinsichtlich der abkommensmäßigen Vergünstigungen für in Deutschland ansässige juristische Personen, die Anteile an in Frankreich ansässigen Gesellschaften halten, ergeben könnten.
2. Die deutsche Steuerreform sieht vor, dass Dividendenzahlungen an in Deutschland ansässige juristische Personen von der Körperschaftsteuer befreit sind (§ 8b Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz).
3. Diese Steuerbefreiung hat nach der gemeinsamen Auslegung der Artikel 9 und 20 des Abkommens folgende Auswirkungen:
4. In Deutschland ansässige juristische Personen, die mit weniger als 10 % am Kapital einer in Frankreich ansässigen ausschüttenden Gesellschaft beteiligt sind, kommen nicht mehr in den Genuss der Steuergutschrift nach den Artikeln 9 und 20 des Abkommens. Dies gilt ebenfalls für die in Artikel 25b Absatz 4 des Abkommens genannten Einrichtungen (O.P.C.V.M.).
5. Artikel 20 Absatz 1-b-bb des Abkommens sieht die Steuergutschrift nämlich nur vor, wenn es deutsche Steuer gibt, auf welche sie angerechnet werden kann.
6. Dividendenzahlungen von in Frankreich ansässigen Gesellschaften an in Deutschland ansässige juristische Personen können nicht mehr zu einer Steuergutschrift berechtigen, da die Dividenden bei der Feststellung der deutschen Besteuerungsgrundlage nicht berücksichtigt werden (§ 8b Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz).
7. Diese Rechtsfolge ist für Dividenden eingetreten, die ab dem 1.1.2001 – dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der neuen deutschen Regelung zur Dividendenbesteuerung – gezahlt werden und in Deutschland gemäß § 8 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 und 1a Körperschaftsteuergesetz von der Körperschaftsteuer befreit sind.
8. Ferner weisen die zuständigen Behörden beider Staaten darauf hin, dass der Wegfall der Steuergutschrift für in Deutschland ansässige juristische Personen diese nicht von der Verpflichtung entbindet, weiterhin unter Verwendung des Vordrucks RF1A einen Antrag auf Anwendung des Abkommens zu stellen, der von den deutschen Finanzbehörden mit einer Bestätigung zu versehen ist.
9. In Ermangelung einer solchen Ansässigkeitsbestätigung können die französischen Finanzbehörden die Dividenden der in Artikel 119 bis – 2 und 187 – 1 des französischen Code Général des Impôts vorgesehenen Abzugsteuer in Höhe von 25 % unterwerfen.
10. Die zuständigen Behörden beider Staaten weisen darauf hin, dass gegenwärtig Verhandlungen geführt werden, um die weiteren Folgerungen aus den neuen deutschen Regelungen zur Dividendenbesteuerung zu ziehen und insbesondere die Steuergutschrift für natürliche Personen abzuschaffen.
Normenkette
DBA-Frankreich Art. 25 Abs. 3