BMF, Schreiben v. 30.3.2017, IV B 3 - S 1301-FRA/16/10001 :001, BStBl I 2017, 753
Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 21.7.1959 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 31.3.2015 (DBA-Frankreich);
Durchführung des Grenzgängerfiskalausgleichs (Artikel 13a DBA-Frankreich)
2 Anlagen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Durchführung des Grenzgängerfiskalausgleichs Folgendes:
1. Vorbemerkung
Die Grenzgängerregelung nach Artikel 13 Absatz 5 DBA-Frankreich weist das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates haben, dem Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat) zu. Wegen der näheren Regelungen über die jeweiligen Grenzgebiete und zur Anwendung und Auslegung der Grenzgängerregelung wird auf die hierzu ergangenen BMF-Schreiben verwiesen1.
Durch die Grenzgängerregelung erleidet der jeweilige Tätigkeitsstaat einen Ausfall von Einkommensteuer. Zum Ausgleich dieser gegenseitigen Aufkommensminderungen haben Deutschland und Frankreich durch Artikel 13a DBA-Frankreich einen Grenzgängerfiskalausgleich vereinbart. Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zu dem Zusatzabkommen (Vertragsgesetz) vom 20.11.2015, BGBl 2015 II S. 1332, setzen diesen Grenzgängerfiskalausgleich in das innerstaatliche Recht Deutschlands um.
Dieses Durchführungsschreiben soll dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), den Landesfinanzbehörden, der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (Familienkasse), den Arbeitgebern, den Grenzgängern (vor allem den Leiharbeitnehmern) als Verfahrensbeschreibung und Arbeitshilfe bei der Durchführung des Grenzgängerfiskalausgleichs dienen.
2. Verfahren zur Freistellung der Grenzgänger
2.1 Allgemeines
Die Freistellung des in Frankreich wohnhaften Grenzgängers (französischer Grenzgänger) vom deutschen Lohnsteuerabzug erfolgt unter Verwendung des Formulars N 50112 „Grenzgänger (die nicht Leiharbeitnehmer sind)” beziehungsweise des Formulars N 5011 A3 „Grenzgänger (die Leiharbeitnehmer sind)”. Für die Freistellung des in Deutschland wohnhaften Grenzgängers (deutscher Grenzgänger) von der französischen Einkommensteuer wurde das Formular S 2 – 2404 „Grenzgänger – Anwendung des Artikels 13 Absatz 5 des DBA-Frankreich -” eingeführt. Diese beiden Verfahren ändern sich durch die Einführung des Grenzgängerfiskalausgleichs nicht.
Der französische Grenzgänger oder sein Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 EStG müssen beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt die Freistellung vom deutschen Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. Absatz 4 Nummer 5 EStG beantragen. Das Betriebsstättenfinanzamt erteilt die Freistellung grundsätzlich für den Zeitraum von drei Jahren, bei Leiharbeitnehmern nur unter bestimmten Voraussetzungen für ein Jahr (vgl. hierzu unter „Leiharbeitnehmer”).
Wechselt der französische Grenzgänger seinen Arbeitgeber, muss ein erneuter Antrag auf Freistellung vom deutschen Lohnsteuerabzug gestellt werden.
2.2 Besonderheiten bei nachträglicher Freistellung
2.2.1 Französische Leiharbeitnehmer
Die Tätigkeit von Leiharbeitnehmern ist durch einen häufigen und im Voraus nicht zu bestimmenden Wechsel des Einsatzortes – auch außerhalb der Grenzzone – gekennzeichnet. Daher lässt sich in aller Regel im Vorhinein nicht absehen, ob der Leiharbeitnehmer die Voraussetzungen für eine Freistellung aufgrund der Grenzgängerregelung erfüllen wird. Französische Leiharbeitnehmer werden deshalb grundsätzl...