In dem Falle, daß weder der Grieche, der in Deutschland bewegliches Vermögen hinterläßt, noch der Erbe selbst zur Zeit des Erbfalls ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem deutschen Bundesstaate hatten, sichert die Kaiserliche Deutsche Regierung namens der beteiligten Bundesstaaten zu, daß dieses Vermögen in gleicher Weise von den gegenwärtig oder künftig in den Bundesstaaten zur Erhebung gelangenden Erbschaftsteuern befreit bleiben wird.

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