Artikel 30 wird aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Artikel 30

Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 berührt dieses Abkommen nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.

(2) Ungeachtet des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe c des am 30. Juli 1956 in Bonn unterzeichneten Konsularvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland gelten Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d dieses Abkommens für die von Konsulatsangehörigen bezogenen Dienstbezüge, Gehälter, Löhne und Vergütungen.".

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?